Artikel 24 VO (EU) 2014/652

Zahlungen

Die Zahlungsanträge für ein bestimmtes Jahr im Rahmen eines Überwachungsprogramms werden der Kommission vom Mitgliedstaat bis zum 30. April des folgenden Jahres übermittelt.

Die Kommission zahlt den Finanzbeitrag der Union zu den förderfähigen Kosten nach angemessener Prüfung der in Artikel 23 genannten Berichte.

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