Artikel 25 VO (EU) 2014/652

Förderfähige Maßnahmen und förderfähige Kosten

(1) Den Mitgliedstaaten können Finanzhilfen für Programme gewährt werden, die sie zur Schädlingsbekämpfung in den Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 AEUV in Übereinstimmung mit den Zielen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 ( „Programme für die Regionen in äußerster Randlage” ) durchführen. Diese Finanzhilfen betreffen Tätigkeiten, die für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der in diesen Regionen geltenden Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung erforderlich sind — sei es, dass es sich dabei um Unionsvorschriften oder um Vorschriften der Mitgliedstaaten handelt.

(2) Für folgende Kosten, die den Mitgliedstaaten für Programme in den Regionen in äußerster Randlage entstehen, können Finanzhilfen der Union gewährt werden:

a)
Kosten für Personal, ungeachtet seines Status, das unmittelbar an der Durchführung der Maßnahmen beteiligt ist, sowie Kosten für die Anmietung von Ausrüstung, für Verbrauchsgüter und für Behandlungsprodukte;
b)
Kosten für Dienstleistungsverträge mit Dritten über die Durchführung von Teilen der Maßnahmen;
c)
Kosten für die Probenahme;
d)
Kosten für Tests, wenn diese auf Folgendes beschränkt sind:

i)
Kosten für Test-Kits, Reagenzien und Verbrauchsmaterial, die identifizierbar sind und speziell für die Durchführung der Tests verwendet werden;
ii)
Ausgaben für Personal, ungeachtet seines Status, das unmittelbar an der Durchführung der Tests beteiligt ist.

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