Artikel 26 VO (EU) 2014/652
Inhalt und Vorlage der Programme für die Regionen in äußerster Randlage
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Mai die Programme für die Regionen in äußerster Randlage, deren Anlauf im folgenden Jahr vorgesehen ist und für die sie eine Finanzhilfe beantragen möchten.
Nach dem 31. Mai vorgelegte Programme für die Regionen in äußerster Randlage kommen für eine Finanzierung im folgenden Jahr nicht in Frage.
(2) Die Programme für die Regionen in äußerster Randlage müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- a)
- die in das Programm einbezogenen Schädlinge;
- b)
- eine Beschreibung und Abgrenzung der administrativen und geografischen Gebiete, in denen das Programm durchgeführt werden soll, sowie eine Beschreibung des Status dieser Gebiete in Bezug auf das Vorhandensein der betreffenden Schädlinge;
- c)
- eine technische Analyse der regionalen Pflanzengesundheitssituation;
- d)
- die Laufzeit des Programms;
- e)
- die Aktivitäten im Rahmen des Programms und gegebenenfalls die Zahl der visuellen Untersuchungen, Probenahmen und Tests, die für die betreffenden Schädlinge und Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse und anderen Gegenstände geplant sind;
- f)
- die veranschlagten Finanzmittel;
- g)
- die bis zum Abschluss des Programms zu erreichenden Ziele und seinen erwarteten Nutzen; und
- h)
- geeignete Indikatoren, um das Erreichen der Programmziele zu messen.
In jedem mehrjährigen Programm für die Regionen in äußerster Randlage sind die in Unterabsatz 1 Buchstaben b, e und g genannten Angaben für jedes Jahr der Programmlaufzeit zu machen, wenn gegenüber dem Vorjahr erhebliche Änderungen eingetreten sind. Die in Buchstabe f jenes Unterabsatzes genannten Angaben sind für jedes Jahr der Programmlaufzeit zu machen.
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