Artikel 27 VO (EU) 2014/652
Bewertung und Genehmigung der Programme für die Regionen in äußerster Randlage
(1) Die Programme für die Regionen in äußerster Randlage werden unter Berücksichtigung der Prioritäten und Kriterien, die in den jährlichen oder mehrjährigen Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 36 Absatz 1 festgelegt sind, bewertet.
(2) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten bis zum 30. November jedes Jahres Folgendes mit:
- a)
- die Liste der in technischer Hinsicht gebilligten Programme für die Regionen in äußerster Randlage, die für eine Kofinanzierung vorgeschlagen werden;
- b)
- den vorläufigen Betrag, der den einzelnen Programmen zugewiesen wird;
- c)
- den vorläufigen Höchstsatz des Finanzbeitrags der Union für die einzelnen Programme; und
- d)
- etwaige vorläufige Bedingungen für den Erhalt des Finanzbeitrags der Union.
(3) Die jährlichen Programme für die Regionen in äußerster Randlage und die entsprechenden Finanzmittel werden bis zum 31. Januar jedes Jahres mittels eines Finanzhilfebeschlusses für die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember dieses Jahres durchzuführenden Maßnahmen und anfallenden Kosten genehmigt. Nach Vorlage der Zwischenberichte gemäß Artikel 28 kann die Kommission solche Beschlüsse erforderlichenfalls in Bezug auf den gesamten Finanzierungszeitraum ändern.
(4) Die mehrjährigen Programme für die Regionen in äußerster Randlage und die entsprechenden Finanzhilfen werden bis zum 31. Januar des ersten Jahres der Durchführung mittels eines Finanzhilfebeschlusses in Bezug auf die vom 1. Januar des ersten Jahres der Durchführung bis zum Ende des Durchführungszeitraums durchzuführenden Maßnahmen und anfallenden Kosten genehmigt.
(5) Bei der Genehmigung der mehrjährigen Programme für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Absatz 4 können die Mittelbindungen in Jahrestranchen unterteilt werden. Werden Mittelbindungen derart unterteilt, so weist die Kommission die verschiedenen Jahrestranchen zu, wobei sie dem Stand der Durchführung der Programme, dem voraussichtlichen Bedarf und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel Rechnung trägt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.