Artikel 30a VO (EU) 2014/652
Akkreditierung nationaler Referenzlaboratorien für Pflanzengesundheit
(1) Finanzhilfen können nationalen Referenzlaboratorien gemäß Artikel 100 der Verordnung (EU) 2017/625 für Kosten gewährt werden, die den Laboratorien bei der Erlangung der Akkreditierung gemäß der Norm EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien” für die Anwendung von Methoden für Laboranalysen, -tests oder -diagnosen entstehen, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen überprüft werden soll.
(2) Die Finanzhilfe kann einem einzigen nationalen Referenzlaboratorium in jedem Mitgliedstaat für jedes Referenzlaboratorium der Europäischen Union für Pflanzengesundheit während höchstens drei Jahren nach der Benennung dieses Referenzlaboratoriums der Europäischen Union gewährt werden.
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