Artikel 31 VO (EU) 2014/652

Schulung

(1) Die Union kann die Schulung des Personals der für amtliche Kontrollen zuständigen Behörden gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 finanziell unterstützen, um einen einheitlichen Ansatz für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu entwickeln.

(2) Die Kommission wird Schulungsprogramme erstellen, in denen die Interventionsprioritäten auf der Grundlage der ermittelten Risiken für die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit, den Tierschutz und die Pflanzengesundheit festgelegt sind.

(3) Um für eine Unionsförderung gemäß Absatz 1 in Betracht zu kommen, müssen die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die im Rahmen der Ausbildungs- und Schulungstätigkeiten gemäß dem genannten Absatz erworbenen Kenntnisse wie erforderlich verbreitet und dass sie in den nationalen Schulungsprogrammen angemessen eingesetzt werden.

(4) Für folgende Kosten können Finanzhilfen gemäß Absatz 1 gewährt werden:

a)
Kosten für die Organisation der Schulungen, einschließlich Schulungen, die auch Teilnehmern aus Drittstaaten offenstehen, oder der Austauschaktivitäten;
b)
Reise-, Unterkunfts- und tägliche Aufenthaltskosten des Personals der zuständigen Behörden, das an der Schulung teilnimmt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.