Artikel 32 VO (EU) 2014/652
Sachverständige aus den Mitgliedstaaten
Es kann eine finanzielle Beteiligung der Union für die Reise-, Unterkunfts- und tägliche Aufenthaltskosten von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten gewährt werden, die von der Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zur Unterstützung ihrer Experten benannt werden.
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