Artikel 33 VO (EU) 2014/652

Koordinierte Kontrollpläne und Datenerhebung

(1) Den Mitgliedstaaten können Finanzhilfen für die Kosten gewährt werden, die ihnen für die Durchführung der koordinierten Kontrollpläne gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und die Erhebung von Daten entstehen.

(2) Folgende Kosten können für Finanzhilfen in Betracht kommen:

a)
Kosten für Probenahmen und Labortest,
b)
Kosten für Ausrüstungen, die für die Durchführung der amtlichen Kontrolle und Aufgaben der Datenerhebung erforderlich sind.

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