Artikel 34 VO (EU) 2014/652

Informationssysteme

(1) Die Union finanziert die Einrichtung und Nutzung der von der Kommission verwalteten Datenbanken und elektronischen Informationsmanagementsysteme, die für die wirksame und effiziente Durchführung der in Artikel 1 genannten Vorschriften erforderlich sind.

(2) Ein Finanzbeitrag der Union kann für die Einrichtung und Verwaltung von Datenbanken und elektronischen Informationsmanagementsystemen Dritter, einschließlich internationaler Organisationen, gewährt werden, sofern diese Datenbanken und elektronischen Informationsmanagementsysteme

a)
nachweislich einen Mehrwert für die Union als Ganzes schaffen und in der gesamten Union allen interessierten Nutzern zur Verfügung stehen; und
b)
für die wirksame und effiziente Durchführung der in Artikel 1 genannten Rechtsvorschriften erforderlich sind.

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