Artikel 35 VO (EU) 2014/652

Durchführung und Anpassung der Rechtsvorschriften

(1) Die Union kann Finanzhilfen für technische und wissenschaftliche Arbeit — einschließlich Studien und Koordinierungstätigkeiten — bereitstellen, die notwendig ist, um die ordnungsgemäße Durchführung der Rechtsvorschriften für die in Artikel 1 genannten Bereiche und die Anpassung dieser Vorschriften an die wissenschaftlichen, technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen zu gewährleisten.

Den Mitgliedstaaten oder internationalen Organisationen, die in den in Artikel 1 genannten Bereichen tätig sind, kann außerdem eine finanzielle Beteiligung der Union an Tätigkeiten zur Unterstützung der Weiterentwicklung und Durchführung der Rechtsvorschriften für diese Bereiche gewährt werden.

(2) Finanzhilfen können für Projekte gewährt werden, die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten mit dem Ziel organisiert werden, die effiziente Durchführung amtlicher Kontrollen durch die Nutzung innovativer Techniken und Protokolle zu verbessern.

(3) Eine finanzielle Beteiligung der Union kann auch zur Unterstützung von Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten gewährt werden, die ein verbessertes, konformes und nachhaltigeres Verhalten bei der Durchführung der Rechtsvorschriften für die in Artikel 1 genannten Bereiche sicherstellen sollen.

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