Artikel 36 VO (EU) 2014/652

Arbeitsprogramme und finanzielle Beiträge

(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen gemeinsame oder getrennte jährliche oder mehrjährige Arbeitsprogramme für die Durchführung der Maßnahmen gemäß Titel II verabschiedet werden; davon ausgenommen sind Kapitel I Abschnitt 1 und Kapitel II Abschnitt 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) In den Arbeitsprogrammen gemäß Absatz 1 werden die verfolgten operationellen Ziele — die mit den in Artikel 2 dargelegten allgemeinen und Einzelzielen in Einklang stehen —, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmethode und die Gesamtkosten angegeben. Sie enthalten ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Beträge und einen vorläufigen Durchführungszeitplan. In Bezug auf die Finanzhilfen werden gemäß Artikel 3 dieser Verordnung die prioritären Maßnahmen, die Bewertungskriterien, der Fördersatz und die vorläufige Liste der förderfähigen Maßnahmen und Kosten angegeben.

(3) Die Arbeitsprogramme für die Durchführung der Maßnahmen gemäß Titel II Kapitel I Abschnitt 2 und Titel II Kapitel II Abschnitte 2 und 3 werden bis zum 30. April des ihrer Ausführung vorausgehenden Jahres verabschiedet, sofern der Entwurf des Haushaltsplans angenommen wird. Diese Arbeitsprogramme spiegeln die Prioritäten wider, die in Anhang III dieser Verordnung festgelegt sind.

(4) Im Hinblick auf die Durchführung der in Titel II Kapitel I Abschnitt 1 und Titel II Kapitel II Abschnitt 1 genannten Sofortmaßnahmen oder falls dies zur Reaktion auf unvorhergesehene Entwicklungen notwendig ist, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte mit der Entscheidung über den finanziellen Beitrag. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 41 Absatz 2 erlassen.

(5) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren für die Vorlage, durch die Mitgliedstaaten, von Anträgen, Berichten und Anträgen auf Zahlungen im Rahmen der Finanzhilfen gemäß Titel II Kapitel I Abschnitte 1 und 2 sowie Titel II Kapitel II Abschnitte 1, 2 und 3. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 41 Absatz 2 erlassen.

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