Artikel 37 VO (EU) 2014/652
Vor-Ort-Kontrollen durch die Kommission
Die Kommission kann in den Mitgliedstaaten und bei den Empfängern von Finanzhilfen Vor-Ort-Kontrollen durchführen, um insbesondere Folgendes zu überprüfen:
- a)
- die wirksame Durchführung der Maßnahmen, die mit einem finanziellen Beitrag der Union unterstützt werden;
- b)
- die Vereinbarkeit der Verwaltungspraxis mit den Unionsvorschriften;
- c)
- das Vorliegen der erforderlichen Belege und ihr Zusammenhang mit den Maßnahmen, die mit einem finanziellen Beitrag der Union unterstützt werden.
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