Artikel 37 VO (EU) 2014/652

Vor-Ort-Kontrollen durch die Kommission

Die Kommission kann in den Mitgliedstaaten und bei den Empfängern von Finanzhilfen Vor-Ort-Kontrollen durchführen, um insbesondere Folgendes zu überprüfen:

a)
die wirksame Durchführung der Maßnahmen, die mit einem finanziellen Beitrag der Union unterstützt werden;
b)
die Vereinbarkeit der Verwaltungspraxis mit den Unionsvorschriften;
c)
das Vorliegen der erforderlichen Belege und ihr Zusammenhang mit den Maßnahmen, die mit einem finanziellen Beitrag der Union unterstützt werden.

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