Artikel 38 VO (EU) 2014/652
Zugriff auf Informationen
Die Mitgliedstaaten und die Begünstigten halten alle für die Prüfung der Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Informationen zur Verfügung der Kommission und treffen alle Maßnahmen, die geeignet sind, etwaige Kontrollen — einschließlich Kontrollen vor Ort — zu erleichtern, deren Durchführung die Kommission im Rahmen der Abwicklung der Unionsfinanzierung für zweckmäßig erachtet.
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