Artikel 4 VO (EU) 2014/652
Haushalt
(1) Der Höchstbetrag für die in Artikel 1 genannten Ausgaben für den Zeitraum 2014 bis 2020 beläuft sich auf 1891936000 EUR zu jeweiligen Preisen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Höchstbetrag kann auch für Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Audit- und Bewertungstätigkeiten gelten, die für die Verwaltung der Ausgaben gemäß Artikel 1 und das Erreichen der jeweiligen Ziele erforderlich sind, insbesondere im Hinblick auf Studien und Sachverständigensitzungen, Ausgaben im Zusammenhang mit IT-Netzen für Informationsverarbeitung und -austausch, sowie allen weiteren Kosten für fachliche und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung dieser Ausgaben entstehen.
(3) Der Höchstbetrag kann ferner für Kosten für fachliche und administrative Unterstützung gelten, die den Übergang zwischen Maßnahmen, die vor und nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung angenommen werden, gewährleisten. Gegebenenfalls können nach 2020 Mittel zur Abdeckung ähnlicher Ausgaben in den Haushalt eingestellt werden, um die Verwaltung der bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen zu ermöglichen.
(4) Bei der Genehmigung mehrjähriger Maßnahmen können die Mittelbindungen in Jahrestranchen unterteilt werden. Werden Mittelbindungen derart unterteilt, so weist die Kommission die verschiedenen Jahrestranchen zu, wobei sie dem Stand der Durchführung der Maßnahmen, dem voraussichtlichen Bedarf und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel Rechnung trägt.
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