Artikel 3 VO (EU) 2014/652

Finanzierungsformen

(1) Die Finanzierungsmaßnahmen der Union für die in Artikel 1 genannten Ausgaben werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durchgeführt.

(2) Werden den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Finanzhilfen gewährt, so gelten sie als genannte Empfänger im Sinne von Artikel 128 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Solche Finanzhilfen können ohne eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben werden.

(3) Die finanzielle Beteiligung der Union an den in dieser Verordnung genannten Maßnahmen kann auch in Form von freiwilligen Zahlungen an internationale Organisationen erfolgen, deren Vertragspartei die Union ist oder an deren Arbeit sie sich beteiligt und die in den von den Rechtsvorschriften gemäß Artikel 1 abgedeckten Bereichen tätig sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.