Artikel 2 VO (EU) 2014/652
Ziele
(1) Mit den in Artikel 1 genannten Ausgaben soll Folgendes erreicht werden:
- a)
- das allgemeine Ziel eines Beitrags zu einem hohen Gesundheitsschutzniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen entlang der Lebensmittelkette und in damit verbundenen Bereichen durch die Prävention und Tilgung von Seuchen und Schädlingen, und durch die Gewährleistung eines hohen Verbraucher- und Umweltschutzniveaus unter gleichzeitiger Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Lebensmittel- und Futtermittelindustrie der Union sowie der Schaffung von Arbeitsplätzen;
- b)
-
die folgenden Einzelziele:
- i)
- Leistung eines Beitrags zu einem hohen Sicherheitsniveau bei Lebensmitteln und Lebensmittelproduktionssystemen sowie anderen Erzeugnissen, die die Sicherheit von Lebensmitteln beeinträchtigen können, bei gleichzeitiger Verbesserung der Nachhaltigkeit der Lebensmittelproduktion;
- ii)
- Leistung eines Beitrags zu einem besseren Tiergesundheitszustand für die Union und Unterstützung eines verbesserten Tierschutzes;
- iii)
- Leistung eines Beitrags zum frühzeitigen Nachweis von Schädlingen und deren Tilgung, wenn diese Schädlinge in der Union aufgetreten sind;
- iv)
- Leistung eines Beitrags zur Verbesserung der Wirksamkeit, Effizienz und Zuverlässigkeit amtlicher Kontrollen und anderer Tätigkeiten, die im Hinblick auf die wirksame Durchführung und Einhaltung der in Artikel 1 genannten Rechtsvorschriften der Union ausgeführt werden.
(2) Ob die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Einzelziele erreicht werden, wird anhand der folgenden Indikatoren gemessen:
- a)
- für das Einzelziel in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i: eine Reduzierung der Zahl der Krankheitsfälle beim Menschen in der Union, die mit der Lebensmittelsicherheit oder Zoonosen in Zusammenhang stehen;
- b)
-
für das Einzelziel in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii:
- i)
- eine Erhöhung der Zahl der Mitgliedstaaten bzw. ihrer Regionen, die frei von den Tierseuchen sind, für die eine Finanzhilfe gewährt wird;
- ii)
- die allgemeine Verringerung von Seuchenparametern wie Inzidenz, Prävalenz und Anzahl der Ausbrüche;
- c)
-
für das Einzelziel in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii:
- i)
- die Abdeckung des Hoheitsgebiets der Union durch Schädlingsüberwachung, insbesondere für Schädlinge, über deren Auftreten in der Union noch nichts bekannt ist, und solchen, die als äußerst gefährlich für das Unionsgebiet gelten;
- ii)
- die Dauer und Erfolgsrate der Tilgung solcher Schädlinge;
- d)
- für das Einzelziel in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv: ein günstiger Trend bei den Ergebnissen von Kontrollen in bestimmten Problemgebieten, die von Sachverständigen der Kommission in den Mitgliedstaaten durchgeführt und gemeldet werden.
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