Artikel 43 VO (EU) 2014/652

Information, Kommunikation und Publizität

(1) Gegebenenfalls stellen die betreffenden Finanzhilfeempfänger und Mitgliedstaaten sicher, dass den im Rahmen dieser Verordnung gewährten Mitteln eine angemessene Publizität zuteil wird, damit die Öffentlichkeit über die Rolle der Union bei der Durchführung der Maßnahmen informiert wird.

(2) Die Kommission führt Informations- und Kommunikationsaktivitäten zu den geförderten Maßnahmen und deren Ergebnissen durch. Für die Kommunikation nach dieser Verordnung zugewiesene Mittel decken auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union ab.

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