Artikel 42 VO (EU) 2014/652
Bewertung
(1) Bis zum 30. Juni 2017 erstellt die Kommission einen Halbzeitbewertungsbericht darüber, ob die in Titel II Kapitel I und Kapitel II und Kapitel III Artikel 30 und 31 genannten Maßnahmen im Hinblick auf ihre Ergebnisse und Auswirkungen die in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten Ziele im Hinblick auf eine effiziente Ressourcenverwendung und ihren Mehrwert auf Unionsebene erreichen und übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat. In dem Bewertungsbericht werden außerdem die Möglichkeiten zur Vereinfachung, die fortwährende Relevanz aller Ziele sowie der Beitrag der Maßnahmen zu den Prioritäten der Union in Sachen intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum untersucht. Zu berücksichtigen sind Bewertungsergebnisse zu den langfristigen Auswirkungen der Vorgängermaßnahmen. Diesem Bericht ist gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung beizufügen.
(2) Bis zum 30. Juni 2022 nimmt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Ex-post-Bewertung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen vor. Bei dieser Ex-post-Bewertung werden die Wirksamkeit und Effizienz der in Artikel 1 genannten Ausgaben und ihre Auswirkungen geprüft.
(3) Bei den Bewertungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden die erzielten Fortschritte anhand der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Indikatoren gemessen.
(4) Die Kommission übermittelt die Ergebnisse der Bewertungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.
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