Artikel 1 VO (EU) 2014/653

Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 Absatz 2 wird der zweite Satz gestrichen.
2.
Artikel 2 Gedankenstrich 1 erhält folgende Fassung:

— „Tier” :
Rind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 64/432/EWG, einschließlich Rindern, die an kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen teilnehmen;

3.
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Kennzeichnungsmittel zur Einzelkennzeichnung von Tieren;.

4.
Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4 Verpflichtung zur Kennzeichnung von Tieren

(1) Alle Tiere eines Betriebs werden mit mindestens zwei in Anhang I aufgeführten, den gemäß Absatz 3 erlassenen Vorschriften entsprechenden und von der zuständigen Behörde genehmigten Kennzeichnungsmitteln gekennzeichnet. Mindestens eines der Kennzeichnungsmittel muss sichtbar sein und einen sichtbaren Kenncode tragen.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Tiere, die vor dem 1. Januar 1998 geboren wurden und nicht für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind. Diese Tiere werden mit mindestens einem Kennzeichnungsmittel gekennzeichnet.

Um die Anpassung an den technischen Fortschritt sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Kennzeichnungsmittel zur Liste in Anhang I hinzuzufügen, wobei sie ihre Interoperabilität sicherstellen muss.

Die Kennzeichnungsmittel werden nach einem von der zuständigen Behörde festgelegten Verfahren dem Betrieb zugeteilt, verteilt und an den Tieren angebracht.

Die beiden Kennzeichnungsmittel, die im Einklang mit den gemäß Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten und diesem Absatz genehmigt wurden und an einem Tier angebracht werden, sind mit dem gleichen eindeutigen Kenncode versehen, der in Verbindung mit der Registrierung der Tiere eine Identifizierung des einzelnen Tieres und seines Geburtsbetriebs ermöglicht.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der betroffene Mitgliedstaat in dem Fall, dass mit den Zeichen, aus denen der Kenncode des Tieres besteht, kein elektronisches Kennzeichen mit dem gleichen eindeutigen Kenncode erstellt werden kann, erlauben, dass das zweite Kennzeichnungsmittel unter der Aufsicht der zuständigen Behörde einen anderen Code tragen darf, sofern jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
Das Tier wird vor dem Inkrafttreten der in Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Durchführungsrechtsakte geboren,
b)
uneingeschränkte Rückverfolgbarkeit wird sichergestellt,
c)
das Tier und sein Geburtsbetrieb können individuell identifiziert werden,
d)
das Tier ist nicht für den Handel innerhalb der Union bestimmt.

(3) Um für eine ausreichende Rückverfolgbarkeit, Anpassungsfähigkeit an den technischen Fortschritt und optimale Funktion des Kennzeichnungssystems zu sorgen, erlässt die Kommission gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu den Anforderungen an die in Anhang I genannten Kennzeichnungsmittel und zu den für die Einführung eines bestimmten Kennzeichnungsmittels erforderlichen Übergangsmaßnahmen.

Auf der Grundlage der einschlägigen ISO-Normen oder anderer internationaler technischer Normen, die von internationalen Normungsinstituten aufgestellt wurden, sofern diese internationalen Normen mindestens ein höheres Maß an Leistung und Zuverlässigkeit sicherstellen können als ISO-Normen, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die notwendigen Vorschriften zu folgenden Aspekten fest:

a)
Format und Gestaltung der Kennzeichnungsmittel,
b)
technische Verfahren für die elektronische Kennzeichnungen von Rindern und
c)
die Zusammensetzung des Kenncodes.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Ab dem 18. Juli 2019 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die notwendige Infrastruktur zur Verfügung steht, um die Kennzeichnung von Tieren mithilfe elektronischer Kennzeichen als offizielle Kennzeichnungsmittel im Einklang mit dieser Verordnung zu ermöglichen.

Ab dem 18. Juli 2019 können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften einführen, die die Verwendung eines elektronischen Kennzeichens als eines der zwei Kennzeichnungsmittel gemäß Absatz 1 verpflichtend machen.

Die Mitgliedstaaten, die von der Option gemäß Unterabsatz 2 Gebrauch machen, übermitteln der Kommission den Wortlaut der nationalen Bestimmungen und stellen diese Informationen im Internet zur Verfügung. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, diese Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, indem sie auf ihrer Website Links zu den einschlägigen Websites der Mitgliedstaaten bereitstellt.

(5) Abweichend von Absatz 1 können Rinder, die für andere kulturelle oder sportliche Veranstaltungen als Messen und Ausstellungen bestimmt sind, mit alternativen Kennzeichnungsmitteln gekennzeichnet werden, die gleichwertige Kennzeichnungsstandards bieten wie die in Absatz 1 aufgeführten.

Betriebe, die die in Unterabsatz 1 genannten alternativen Kennzeichnungssysteme verwenden, sind in der in Artikel 5 genannten elektronischen Datenbank zu registrieren.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Bestimmungen für diese Registrierung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Damit die Rückverfolgbarkeit auf der Grundlage von Kennzeichnungsmitteln gegeben ist, die die gleichen Garantien bieten wie die in Absatz 1 aufgeführten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte über die Anforderungen an die alternativen Kennzeichnungsmittel gemäß Unterabsatz 1 zu erlassen, einschließlich der für die Einführung erforderlichen Übergangsmaßnahmen.

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorschriften zu Format und Gestaltung der in Unterabsatz 1 genannten alternativen Kennzeichnungsmittels festlegen, einschließlich der für die Einführung erforderlichen Übergangsmaßnahmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission ein Modell der in ihrem Hoheitsgebiet verwendeten Kennzeichnungsmittel. Sie stellen diese Informationen im Internet zur Verfügung. Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, diese Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, indem sie auf ihrer Website Links zu den einschlägigen Websites der Mitgliedstaaten bereitstellt.

5.
Die folgenden Artikel werden eingefügt:

Artikel 4a Frist für die Anbringung der Kennzeichnungsmittel

(1) Die Kennzeichnungsmittel gemäß Artikel 4 Absatz 1 werden an dem Tier vor Ablauf einer Höchstfrist angebracht, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem das Tier geboren wurde. Diese Höchstfrist wird ab dem Datum der Geburt des Tieres berechnet und beträgt nicht mehr als 20 Tage.

Abweichend von Unterabsatz 1 darf diese Frist aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere für das zweite Kennzeichnungsmittel auf bis zu 60 Tage nach der Geburt des Tieres verlängert werden.

Kein Tier darf seinen Geburtsbetrieb verlassen, bevor die beiden Kennzeichnungsmittel am Tier angebracht wurden.

(2) Damit Kennzeichnungsmittel unter besonderen mit praktischen Schwierigkeiten verbundenen Umständen angebracht werden können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der besonderen Umstände zu erlassen, unter denen die Mitgliedstaaten die Fristen für die Anbringung des Kennzeichnungsmittels über die in Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 genannten Fristen hinaus verlängern dürfen. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von jedem Gebrauch dieser Möglichkeit in Kenntnis.

Artikel 4b Kennzeichnung von Tieren aus Drittländern

(1) Alle Tiere, die Veterinärkontrollen gemäß der Richtlinie 91/496/EWG unterliegen, aus einem Drittland in die Union eingeführt werden und für einen Betrieb im Hoheitsgebiet der Union bestimmt sind, werden im Bestimmungsbetrieb mit dem Kennzeichnungsmittel gemäß Artikel 4 Absatz 1 versehen.

Das im Ursprungsdrittland am Tier angebrachte ursprüngliche Kennzeichnungsmittel wird in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 5 erfasst, zusammen mit dem individuellen Kenncode der dem Tier vom Bestimmungsmitgliedstaat zugeteilten Kennzeichnungsmittel.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Tiere, die direkt für einen Schlachthof in einem Mitgliedstaat bestimmt sind, sofern die Tiere innerhalb von 20 Tagen nach den Veterinärkontrollen gemäß Richtlinie 91/496/EWG geschlachtet werden.

(2) Das Kennzeichnungsmittel gemäß Artikel 4 Absatz 1 wird innerhalb einer Frist angebracht, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem der Bestimmungsbetrieb angesiedelt ist. Diese Frist darf 20 Tage nach den in Absatz 1 genannten Veterinärkontrollen nicht übersteigen.

Abweichend von Unterabsatz 1 darf diese Frist aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere für das zweite Kennzeichnungsmittel auf bis zu 60 Tage nach der Geburt des Tieres verlängert werden.

In jedem Fall werden beide in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Kennzeichnungsmittel an den Tieren angebracht, bevor sie den Bestimmungsbetrieb verlassen.

(3) Liegt der Bestimmungsbetrieb in einem Mitgliedstaat, der nationale Vorschriften gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 zur obligatorischen Verwendung eines elektronischen Kennzeichens eingeführt hat, werden die Tiere innerhalb einer vom Bestimmungsmitgliedstaat festgelegten Frist in dem Bestimmungsbetrieb in der Union mit diesem elektronischen Kennzeichen gekennzeichnet. Diese Frist darf 20 Tage nach den in Absatz 1 genannten Veterinärkontrollen nicht übersteigen.

Abweichend von Unterabsatz 1 darf die Frist aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere für das zweite Kennzeichnungsmittel auf bis zu 60 Tage nach der Geburt des Tieres verlängert werden.

In jedem Fall wird das elektronische Kennzeichen an den Tieren angebracht, bevor sie den Bestimmungsbetrieb verlassen.

Artikel 4c Kennzeichnung von Tieren, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden

(1) Tiere, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, behalten das gemäß Artikel 4 Absatz 1 ursprünglich angebrachte Kennzeichnungsmittel.

Abweichend von Unterabsatz 1 darf die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats jedoch ab dem 18. Juli 2019 Folgendes gestatten:

a)
eines der Kennzeichnungsmittel durch ein elektronisches Kennzeichen zu ersetzen, ohne dass dabei der ursprüngliche eindeutige Kenncode des Tiers geändert wird;
b)
beide Kennzeichnungsmittel durch zwei neue Kennzeichnungsmittel zu ersetzen, die beide den gleichen neuen eindeutigen Kenncode tragen. Diese Abweichung darf bis fünf Jahre nach dem 18. Juli 2019 angewendet werden, falls die Zeichen, aus denen der bestehende Kenncode einer herkömmlichen Ohrmarke eines Tieres besteht, die Anwendung eines elektronischen Kennzeichens mit dem gleichen eindeutigen Kenncode nicht erlauben, und sofern das Tier vor dem Inkrafttreten der in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Durchführungsrechtsakte geboren wurde.

(2) Liegt der Bestimmungsbetrieb in einem Mitgliedstaat, der nationale Vorschriften zur obligatorischen Verwendung eines elektronischen Kennzeichens eingeführt hat, werden die Tiere spätestens in dem Bestimmungsbetrieb innerhalb einer Frist, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wird, in dem der Bestimmungsbetrieb liegt, mit diesem elektronischen Kennzeichen gekennzeichnet. Die Frist darf 20 Tage nach dem Tag der Ankunft der Tiere im Bestimmungsbetrieb nicht überschreiten.

Abweichend von Unterabsatz 1 darf die Frist aus Gründen der physiologischen Entwicklung der Tiere für das zweite Kennzeichnungsmittel auf bis zu 60 Tage nach der Geburt des Tieres verlängert werden.

In jedem Fall wird das elektronische Kennzeichen an den Tieren angebracht, bevor sie den Bestimmungsbetrieb verlassen.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für Tiere, die direkt für einen Schlachthof im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bestimmt sind, der nationale Vorschriften zur obligatorischen Verwendung eines elektronischen Kennzeichens eingeführt hat.

Artikel 4d Entfernen, Ändern oder Ersetzen von Kennzeichnungsmitteln

Kennzeichnungsmittel dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt, geändert oder ersetzt werden. Diese Genehmigung kann nur gewährt werden, wenn die Entfernung, Änderung oder Ersetzung die Rückverfolgbarkeit der Tiere nicht gefährdet und die individuelle Identifizierung des Tieres einschließlich des Geburtsbetriebes möglich ist.

Jede Ersetzung eines Kenncodes wird in der in Artikel 5 vorgesehen Datenbank aufgezeichnet, gemeinsam mit dem eindeutigen Kenncode des ursprünglichen Kennzeichnungsmittels des Tieres.

6.
Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstellen eine elektronische Datenbank gemäß den Artikeln 14 und 18 der Richtlinie 64/432/EWG.

Die Mitgliedstaaten können den elektronischen Datenaustausch zwischen ihren Datenbanken ab dem Zeitpunkt betreiben, an dem die Kommission die volle Funktionsfähigkeit des Datenaustauschsystems feststellt. Dieser Austausch hat so zu erfolgen, dass der Schutz der Daten garantiert wird und jedweder Missbrauch unterbunden wird, um die Interessen des Tierhalters zu wahren.

Damit ein elektronischer Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten stattfinden kann, erlässt die Kommission gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Regeln für den Datenaustausch zwischen den Datenbanken der Mitgliedstaaten.

Im Wege von Durchführungsrechtsakten legt die Kommission technische Bedingungen und Modalitäten für diesen Austausch fest und stellt die vollständige Funktionsfähigkeit des Datenaustauschsystems fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren des Artikels 23 Absatz 2 erlassen.

7.
Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6

(1) In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat im Rahmen des in Artikel 5 genannten elektronischen Datenaustauschsystems keine Daten mit anderen Mitgliedstaaten austauscht, gilt Folgendes:

a)
die zuständige Behörde jenes Mitgliedstaats stellt für jedes Tier, das für den Handel innerhalb der Union bestimmt ist, einen Pass mit den Angaben aus der in dem betreffenden Mitgliedstaat eingerichteten elektronischen Datenbank aus;
b)
für jedes Tier, für das ein Pass ausgestellt wird, wird dieser Pass mitgeführt, wenn das Tier aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wird;
c)
bei Ankunft der Tiere im Bestimmungsbetrieb wird der für das betreffende Tier mitgeführte Pass der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgehändigt, in dem der Bestimmungsbetrieb angesiedelt ist.

(2) Damit die Verbringungen von Tieren zum Ursprungsbetrieb in einem Mitgliedstaat zurückverfolgt werden können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Regeln für die Informationen aus der Datenbank festzulegen, die in den Tierpass aufgenommen werden müssen, einschließlich der notwendigen Übergangsmaßnahmen für die Einführung.

8.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 6a

Die Mitgliedstaaten werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht daran gehindert, nationale Bestimmungen zur Ausgabe von Tierpässen für nicht für den Handel innerhalb der Union bestimmte Tiere zu erlassen.

9.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
Gedankenstrich 2 erhält folgende Fassung:

sie teilen der zuständigen Behörde innerhalb einer vom betroffenen Mitgliedstaat festgesetzten Frist jede Verbringung in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb mit; diese Frist beträgt mindestens drei und nicht mehr als sieben Tage nach einem der betreffenden Ereignisse. Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission eine Verlängerung der Höchstfrist von sieben Tagen beantragen.

ii)
Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Um praktischen Schwierigkeiten in außergewöhnlichen Fällen Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die außergewöhnlichen Umstände festzulegen, unter denen die Mitgliedstaaten die Frist von sieben Tagen gemäß Unterabsatz 1 Gedankenstrich 2 verlängern können, wobei sie die maximale Dauer der Verlängerung festlegt, die 14 Tage nach dem in Unterabsatz 1 Gedankenstrich 2 genannten Zeitraum von sieben Tagen nicht überschreiten darf.”

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Um die angemessene und wirksame Rückverfolgbarkeit für Rinder bei saisonaler Weidehaltung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten zu erlassen, in denen besondere Regeln für saisonale Weidehaltung gelten, einschließlich des Zeitraums, besonderer Verpflichtungen der Tierhalter und Regeln zur Betriebsregistrierung und der Verbringungen solcher Rinder, einschließlich der für die Einführung erforderlichen Übergangsmaßnahmen.

c)
Folgende Absätze werden angefügt:

(5) Abweichend von Absatz 4 ist die Führung eines Registers fakultativ für diejenigen Tierhalter,

a)
die Zugang zu der in Artikel 5 genannten elektronischen Datenbank haben, die bereits die Informationen enthält, die im Register zu erfassen sind; und
b)
die aktuelle Angaben unmittelbar in die in Artikel 5 genannte elektronische Datenbank eingeben oder eingeben lassen.

(6) Damit die Informationen in dem in diesem Artikel vorgesehenen Betriebsregister genau und zuverlässig sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22b zu erlassen, um die notwendigen Regeln über diese Informationen festzulegen, einschließlich der für die Einführung notwendigen Übergangsmaßnahmen.

10.
Artikel 8 wird gestrichen.
11.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 9a Schulung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder, der für die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren verantwortlich ist, Anweisungen und Anleitung zur Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung und aller delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erhält, die die Kommission gemäß dieser Verordnung erlässt.

Jedes Mal, wenn die einschlägigen Bestimmungen geändert werden, werden die entsprechenden Informationen der in Unterabsatz 1 genannten Person zur Verfügung gestellt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Lehrgänge angeboten werden.

Die Kommission fördert den Austausch von bewährten Verfahren, um die Qualität von Informationen und Schulungen in der gesamten Union zu verbessern.

12.
Artikel 10 wird gestrichen.
13.
Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Artikel 12

Für die Zwecke dieses Titels bedeutet der Ausdruck

(1)
„Rindfleisch” Erzeugnisse der KN-Codes 0201, 0202, 02061095 und 02062991;
(2)
„Etikettierung” die Anbringung eines Etiketts an einem einzelnen Stück oder mehreren Stücken Fleisch oder an ihrer Verpackung oder im Falle nicht vorverpackter Erzeugnisse schriftliche und sichtbare geeignete Angaben für den Verbraucher am Ort des Verkaufs;
(3)
„Organisation” eine Gruppe von Marktteilnehmern desselben oder verschiedener Zweige des Rindfleischhandels;
(4)
„Hackfleisch” entbeintes, kleingehacktes Fleisch der KN-Codes 0201, 0202, 02061095 und 02062991 mit einem Salzgehalt von weniger als 1 %;
(5)
„beim Zuschneiden anfallende Abfälle” kleine Fleischstücke, die als für den menschlichen Verzehr geeignet gelten und ausschließlich beim säuberlichen Entbeinen von Schlachtkörpern und/oder dem Zerlegen von Fleisch anfallen;
(6)
„Fleischteilstücke” Fleisch, das in kleine Stücke, Scheiben oder andere einzelne Portionen geschnitten wurde, die nicht von einem Marktteilnehmer weiter bearbeitet werden müssen, bevor sie vom Endverbraucher gekauft werden, und die von diesem Verbraucher direkt verwendet werden können. Hackfleisch und beim Zuschneiden anfallende Abfälle fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.

14.
Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
b)
In Absatz 5 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

a)
Marktteilnehmer und Organisationen müssen zusätzlich folgende Angaben auf den Etiketten machen:

c)
Folgender Absatz wird angefügt:

(6) Damit die Angabe der Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, in denen die Aufzucht erfolgt ist, auf dem Etikett des Rindfleisches nicht unnötig oft wiederholt wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22b zu erlassen, um Regeln für eine vereinfachte Darstellung für Fälle festzulegen, in denen das Tier nur sehr kurze Zeit im Mitgliedstaat oder Drittstaat der Geburt oder der Schlachtung verbleibt.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Regeln zur maximalen Größe und Zusammensetzung der in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a genannten Tiergruppen, wobei Einschränkungen bezüglich der Homogenität der Tiergruppen berücksichtigt werden, von denen diese Fleischteilstücke und beim Zuschneiden anfallende Abfälle stammen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

15.
Artikel 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Damit Konformität mit den horizontalen Regeln in Bezug auf Etikettierung in diesem Abschnitt gegeben ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um auf der Grundlage der Erfahrungen mit Hackfleisch Regeln für beim Zuschneiden anfallende Abfälle und zerlegtes Rindfleisch festzulegen, die denjenigen in den ersten drei Absätzen dieses Artikels gleichwertig sind.”

16.
Artikel 15 erhält folgende Fassung:

Artikel 15 Obligatorische Etikettierung von Rindfleisch aus Drittländern

Abweichend von Artikel 13 ist in das Gebiet der Union eingeführtes Rindfleisch, für das nicht sämtliche Angaben gemäß Artikel 13 vorliegen, wie folgt zu etikettieren:

„Herkunft: Nicht-EU” und „Geschlachtet in: (Name des Drittlandes)” .

17.
Ab dem 13. Dezember 2014:

a)
wird die Überschrift von Titel II Abschnitt II durch die Überschrift „Freiwillige Etikettierung” ersetzt;
b)
werden die Artikel 16, 17 und 18 gestrichen; und
c)
wird in Titel II Abschnitt II folgender Artikel eingefügt:

Artikel 15a Allgemeine Vorschriften

Lebensmittelinformationen, die nicht in Artikel 13, 14 und 15 genannt sind und die durch die Marktteilnehmer oder Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, freiwillig auf den Etiketten hinzugefügt werden, müssen objektiv, durch die einschlägigen Behörden überprüfbar und für die Verbraucher verständlich sein.

Die Informationen müssen den horizontalen Rechtsvorschriften zur Etikettierung und insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) entsprechen.

Falls Marktteilnehmer oder Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, den in Unterabsatz 1 und 2 genannten Verpflichtungen nicht nachkommen, verhängt die zuständige Behörde angemessene Sanktionen gemäß Artikel 22.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22b zu Begriffsbestimmungen und Anforderungen in Bezug auf Begriffe oder Kategorien von Begriffen zu erlassen, die auf den Etiketten von vorverpacktem frischem oder gefrorenem Rind- und Kalbfleisch verwendet werden dürfen.

18.
Artikel 19, 20 und 21 werden gestrichen.
19.
Artikel 22 erhält folgende Fassung:

Artikel 22

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.

Die vorgesehenen Kontrollen erfolgen unbeschadet der Kontrollen, die die Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 durchführen kann.

Etwaige Sanktionen, die die Mitgliedstaaten gegen Tierhalter, Marktteilnehmer oder Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, verhängen, müssen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein.

Die zuständige Behörde führt jedes Jahr eine Mindestanzahl von amtlichen Kontrollen in Bezug auf die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren durch, die mindestens 3 % der Betriebe umfassen.

Die zuständige Behörde erhöht umgehend die Mindestanzahl der amtlichen Kontrollen gemäß Unterabsatz 2, wenn sich herausstellt, dass Bestimmungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht eingehalten werden.

Die zuständige Behörde wählt die zu kontrollierenden Betriebe auf der Grundlage einer Risikoanalyse aus.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 31. August einen Bericht über die Umsetzung der amtlichen Kontrollen im vergangenen Jahr.

(2) Unbeschadet Absatz 1 verhängt die zuständige Behörde folgende verwaltungsrechtliche Sanktionen gegen einen Tierhalter:

a)
Wenn ein Tier oder mehrere Tiere eines Betriebs keiner der in Titel I festgelegten Bestimmungen entsprechen: Beschränkung der Verbringung aller Tiere aus dem oder in den Betrieb des entsprechenden Tierhalters,
b)
bei Tieren, für die die in Titel I festgelegten Anforderungen in Bezug auf Kennzeichnung und Registrierung nicht vollständig eingehalten werden: sofortige Einschränkung der Verbringung ausschließlich dieser Tiere bis diese Anforderungen vollständig erfüllt werden,
c)
wenn in einem Betrieb die in Titel I festgelegten Anforderungen in Bezug auf Kennzeichnung und Registrierung für mehr als 20 % der Tiere nicht vollständig eingehalten werden: sofortige Einschränkung der Verbringung für alle in jenem Betrieb befindlichen Tiere; bei Betrieben mit höchstens 10 Tieren gilt diese Maßnahme, wenn mehr als zwei Tiere nicht vollständig im Einklang mit den Anforderungen in Titel I gekennzeichnet sind,
d)
wenn der Tierhalter eines Tieres die Identität und Rückverfolgbarkeit des Tieres nicht nachweisen kann: gegebenenfalls auf der Grundlage einer Bewertung der Risiken für die Tiergesundheit und die Lebensmittelsicherheit Vernichtung des Tieres ohne Gewährung einer Entschädigung,
e)
wenn ein Tierhalter es versäumt, der zuständigen Behörde Verbringungen eines Tieres in oder aus seinem Betrieb im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Gedankenstrich 2 mitzuteilen, beschränkt die zuständige Behörde die Verbringung von Tieren in diesen oder aus diesem Betrieb,
f)
wenn ein Tierhalter es versäumt, der zuständigen Behörde die Geburt oder den Tod eines Tieres im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Gedankenstrich 2 mitzuteilen, beschränkt die zuständige Behörde die Verbringung von Tieren in diesen und aus diesem Betrieb,
g)
falls ein Tierhalter es dauerhaft versäumt, die in Artikel 9 genannte Gebühr zu entrichten, können die Mitgliedstaaten die Verbringung von Tieren in den und aus dem Betrieb dieses Tierhalters beschränken.

(3) Unbeschadet Absatz 1 können die Mitgliedstaaten, wenn Marktteilnehmer und Organisationen, die Rindfleisch vermarkten, bei der Etikettierung dieses Rindfleischs ihre in Titel II festgelegten Verpflichtungen nicht eingehalten haben, gegebenenfalls und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass dieses Rindfleisch vom Markt genommen wird. Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Sanktionen folgende Maßnahmen ergreifen:

a)
Wenn das betreffende Fleisch den einschlägigen Tiergesundheits- und Hygienevorschriften entspricht, können sie genehmigen,

i)
dass es auf den Markt gebracht wird, nachdem es im Einklang mit Anforderungen der Union ordnungsgemäß etikettiert wurde, oder
ii)
dass es direkt zur Verarbeitung in anderen Erzeugnissen als den in Artikel 12 Gedankenstrich 1 genannten gesandt wird.

b)
Sie können die Aussetzung oder Entziehung der Zulassung der betreffenden Marktteilnehmer und Organisationen anordnen.

(4) Die Sachverständigen der Kommission

a)
überprüfen gemeinsam mit den zuständigen Behörden, ob die Mitgliedstaaten die Vorschriften dieser Verordnung einhalten;
b)
führen gemeinsam mit den zuständigen Behörden Vor-Ort-Kontrollen durch, um sich davon zu überzeugen, dass die Kontrollen gemäß dieser Verordnung vorgenommen werden.

(5) Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wird, gewähren den Sachverständigen der Kommission jede zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung. Die Ergebnisse der Kontrollen werden mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats besprochen, bevor ein Schlussbericht erstellt und in Umlauf gebracht wird. Dieser Bericht enthält gegebenenfalls Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, wie die Einhaltung dieser Verordnung verbessert werden kann.

20.
Die folgenden Artikel werden eingefügt:

Artikel 22a Zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden, die für die Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung und der von der Kommission auf ihrer Grundlage angenommenen Rechtsakte zuständig ist/sind.

Sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Bezeichnungen dieser Behörden mit.

Artikel 22b Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absätze 1, 3 und 5, Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 6, Artikel 13 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15a wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 17. Juli 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die in Artikel 4 Absätze 1, 3 und 5, Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1 und 2 und 6, Artikel 13 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15a genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Der Beschluss tritt am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absätze 1, 3 und 5, Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absätze 1 und 2 und 6, Artikel 13 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

(21)
Artikel 23 erhält folgende Fassung:

Artikel 23 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird für die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 5, Artikel 5 und Artikel 13 Absatz 6 von dem mit Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt.

Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(***).

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder es verlangt.

(22)
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 23a Berichterstattung und legislative Entwicklungen

Spätestens am

18. Juli 2019 in Bezug auf die Bestimmungen für freiwillige Etikettierung, und

18. Juli 2023 in Bezug auf die Bestimmungen für elektronische Kennzeichnung

legt die Kommission dem Parlament und dem Rat die entsprechenden Berichte zur Umsetzung und zu den Auswirkungen dieser Verordnung vor, wobei im ersten Fall auch die Möglichkeit zu behandeln ist, die Bestimmungen zur freiwilligen Etikettierung zu überarbeiten, und im zweiten Fall auch die technische und wirtschaftliche Machbarkeit der Einführung obligatorischer elektronischer Kennzeichnung in der gesamten Union zu behandeln ist.

Diesen Berichten werden erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.

(23)
Folgender Anhang wird eingefügt:

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

(**)

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(***)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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