Präambel VO (EU) 2014/653
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- 1997 verschärfte die Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates(3) erneut die Vorschriften der Union über die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Rindern im Lichte der BSE-Epidemie (bovine spongiforme Enzephalopathie) und der daraus resultierenden erhöhten Notwendigkeit, Herkunft und Verbringung der Tiere mittels „herkömmlicher Ohrmarken” zu verfolgen.
- (2)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe der genannten Verordnung ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern einführt.
- (3)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 regelt die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern mit Ohrmarken an beiden Ohren des Tieres, mit elektronischen Datenbanken, Tierpässen und Einzelregistern in jedem Betrieb.
- (4)
- Die Rückverfolgung von Rindfleisch zum Ursprung mittels Kennzeichnung und Registrierung ist eine Voraussetzung für eine Herkunftsetikettierung in der gesamten Lebensmittelkette. Mit diesen Maßnahmen wird der Verbraucher- und Gesundheitsschutz gewährleistet und das Vertrauen der Verbraucher gestärkt.
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und namentlich die Kennzeichnung von Rindern und die Systeme der freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch wurden als Informationspflichten von besonderer Bedeutung im Hinblick auf die Belastung, die sie für Unternehmen bedeuten, in der Mitteilung der Kommission vom 22. Oktober 2009 mit dem Titel „Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der EU — branchenspezifische Pläne zur Verringerung der Verwaltungslasten und Maßnahmen für das Jahr 2009” aufgeführt.
- (6)
- Elektronische Kennzeichnungssysteme könnten durch automatische und präzisere Erfassung und Übertragung in das Register zu einer Straffung der Verfahren zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit beitragen. Zudem könnten Verbringungen der Tiere automatisch an die elektronische Datenbank gemeldet und damit Geschwindigkeit, Zuverlässigkeit und Genauigkeit des Rückverfolgungssystems verbessert werden. Die Verwendung elektronischer Kennzeichnungssysteme würde zudem die Verwaltung bestimmter Direktzahlungen, die den Landwirten gewährt werden, verbessern.
- (7)
- Auf Radiofrequenz-Identifikation basierte elektronische Kennzeichnungssysteme haben in den letzten zehn Jahren erhebliche Fortschritte gemacht. Diese Technik ermöglicht eine schnellere und genauere Erfassung der individuellen Kenncodes der Tiere und die unmittelbare Übertragung in Datenverarbeitungssysteme. Dies führt dazu, dass der Zeitaufwand für die Rückverfolgung potenziell infizierter Tiere oder Lebensmittel reduziert wird, was zu verbesserter Zuverlässigkeit von Datenbanken sowie zu verbesserter Reaktionsfähigkeit beim Ausbruch von Seuchen führt, wobei Personalkosten gesenkt werden, selbst wenn die Ausrüstungskosten steigen.
- (8)
- Diese Verordnung steht im Einklang mit der Tatsache, dass die elektronischen Kennzeichnungssysteme in der Union bei anderen Tierarten als Rindern bereits genutzt werden, so etwa für das obligatorische System, das bei Schafen und Ziegen eingesetzt wird.
- (9)
- Angesichts der technischen Fortschritte bei elektronischen Kennzeichnungssystemen haben mehrere Mitgliedstaaten beschlossen, die elektronische Kennzeichnung auf freiwilliger Basis auch bei Rindern einzusetzen. Das dürfte dazu führen, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten und von verschiedenen Akteuren unterschiedliche Systeme entwickelt werden. Die Entwicklung unterschiedlicher Systeme würde eine spätere Harmonisierung der technischen Normen in der Union behindern. Die Interoperabilität der elektronischen Kennzeichnungssysteme der Mitgliedstaaten sollte sichergestellt werden, wie auch ihre Konsistenz mit den einschlägigen ISO-Normen oder sonstigen internationalen technischen Normen entsprechen, die von anerkannten internationalen Normungsorganisationen aufgestellt wurden, wobei davon ausgegangen wird, dass mit diesen internationalen Normen zumindest ein höheres Leistungsniveau als das der ISO-Normen garantiert werden kann.
- (10)
- Im Bericht der Kommission vom 25. Januar 2005 über die Möglichkeit der Einführung der elektronischen Kennzeichnung von Rindern kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Technik der Radiofrequenz-Identifikation weit genug entwickelt ist, um bereits in der Praxis eingesetzt zu werden. Weiterhin folgert der Bericht, dass eine Umstellung auf die elektronische Kennzeichnung bei Rindern in der Union sehr wünschenswert ist, da sie neben anderen Vorteilen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands beitragen würde.
- (11)
- Gemäß der Mitteilung der Kommission vom 10. September 2008 mit dem Titel „Aktionsplan zur Umsetzung der EU-Tiergesundheitsstrategie” will die Kommission im Zuge der Einführung elektronischer Kennzeichnungssysteme auf eine Vereinfachung der Informationspflichten hinarbeiten, etwa in Bezug auf Betriebsregister und Tierpässe.
- (12)
- In ihrer Mitteilung vom 19. September 2007 mit dem Titel Eine neue Tiergesundheitsstrategie für die Europäische Union (2007-2013) — „Vorbeugung ist die beste Medizin” schlägt die Kommission vor, die elektronische Kennzeichnung für Rinder als Möglichkeit zur Verbesserung der bestehenden Unionssysteme zur Kennzeichnung und Registrierung im Hinblick auf eine Vereinfachung von Informationspflichten, wie Betriebsregister und Tierpässe, einzuführen; außerdem wird angeregt, einen elektronischen Rinderpass–Austausch einzurichten. Dieser Austausch würde die Einführung der elektronischen Kennzeichnung mit Echtzeit-Datenerfassung voraussetzen. Ein solcher Austausch würde für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und andere Beteiligte zu erheblichen Einsparungen an Kosten und Aufwand führen und die Arbeitslast bei der Übermittlung der Daten aus den Tierpässen an elektronische Datenbanken verringern. Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit dieser Initiative.
- (13)
- Mit dieser Verordnung soll ein Beitrag zur Erreichung einiger Schlüsselziele der wichtigsten Unionsstrategien einschließlich der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum geleistet werden; Ziel ist die Verbesserung von Wirtschaftswachstum, Zusammenhalt und Wettbewerbsfähigkeit.
- (14)
- Bestimmte Drittländer haben bereits Vorschriften, die eine elektronische Kennzeichnung nach dem neuesten Stand der Technik erlauben. Die Union sollte ähnliche Vorschriften zur Erleichterung des Handels und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Sektors festlegen.
- (15)
- Angesichts der technischen Entwicklung neuer Arten elektronischer Kennzeichen ist es angezeigt, die Kennzeichnungsmöglichkeiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 auszuweiten und die Verwendung elektronischer Kennzeichen als Kennzeichnungsmittel offiziell zu erlauben. Da durch die Einführung entsprechender Bestimmungen beträchtliche Investitionen erforderlich werden, ist ein Übergangszeitraum von fünf Jahren vorzusehen, damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit zur Vorbereitung haben. In diesem Übergangszeitraum werden herkömmliche Ohrmarken weiterhin das einzige offizielle Kennzeichnungsmittel für Rinder sein.
- (16)
- Die obligatorische Einführung der elektronischen Kennzeichnung in der gesamten Union könnte sich für einige Akteure als wirtschaftlich nachteilig erweisen. Daher ist es angemessen, dass, sobald elektronische Kennzeichnung als offizielles Kennzeichnungsmittel anerkannt wird, ihre Verwendung freiwillig sein sollte. Im Rahmen einer solchen freiwilligen Regelung würden sich diejenigen Tierhalter dafür entscheiden, die davon wirtschaftlich profitieren dürften, während es für andere Tierhalter möglich sein sollte, ihre Tiere weiterhin mit zwei herkömmlichen Ohrmarken zu kennzeichnen.
- (17)
- In den Mitgliedstaaten bestehen sehr unterschiedliche Tierhaltungssysteme, landwirtschaftliche Verfahren und Verbandsstrukturen. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet die elektronische Kennzeichnung nur dann obligatorisch zu machen, wenn sie es für angezeigt halten, nachdem sie alle diese Faktoren, einschließlich der Auswirkungen auf Kleinerzeuger, geprüft und die den Rindfleischsektor vertretenden Organisationen konsultiert haben. Bei Verbringungen von Tieren innerhalb der Union sollte dem Mitgliedstaat, der den Einsatz der elektronischen Kennzeichnung auf seinem Hoheitsgebiet obligatorisch gemacht hat, die Verpflichtung zur elektronischen Kennzeichnung von Rindern obliegen. Das sollte aber nicht bedeuten, dass dieser Mitgliedstaat verpflichtet ist, Tiere, die im Herkunftsmitgliedstaat bereits elektronisch gekennzeichnet wurden, erneut zu kennzeichnen.
- (18)
- Tiere und Fleisch, die aus Drittländern in die Union kommen, sollten Kennzeichnungsvorschriften und Anforderungen hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit unterliegen, die das gleiche Maß an Schutz bieten.
- (19)
- Wenn lebende Tiere aus Drittländern in die Union eingeführt werden, sollten sie bei der Ankunft denselben Kennzeichnungsvorschriften unterliegen wie Tiere, die innerhalb der Union geboren sind.
- (20)
- Die beiden offiziellen Kennzeichnungsmittel, die einem Tier zugeteilt sind, sollten denselben Kenncode aufweisen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass es in der Anfangsphase der Umstellung auf elektronische Kennzeichen als offizielles Kennzeichnungsmittel in bestimmten Fällen — bedingt durch technische Einschränkungen aufgrund der Zusammensetzung des ursprünglichen Kenncodes eines Tieres — nicht möglich ist, diesen ursprünglichen Kenncode auf ein elektronisches Kennzeichen zu übertragen. Dies könnte passieren, wenn die Zeichen, aus denen der bestehende Kenncode eines Tieres besteht, nicht in ein elektronisches Format zu bringen sind. Daher sollten übergangsweise Ausnahmen vorgesehen werden, damit ein elektronisches Kennzeichen auch für diese Tiere verwendet werden kann, sofern für lückenlose Rückverfolgbarkeit gesorgt ist und die Tiere individuell identifiziert werden können, einschließlich ihres Geburtsbetriebs.
- (21)
- In der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ist festgelegt, dass die zuständige Behörde für jedes Tier, das in Übereinstimmung mit der genannten Verordnung gekennzeichnet werden muss, einen Tierpass ausstellt. Dies verursacht einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, eine elektronische Datenbank gemäß den Artikeln 14 und 18 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates(5) einzurichten. Da diese Datenbanken bereits seit dem 31. Dezember 1999 voll einsatzbereit sein mussten, dürften sie in ausreichendem Maße die Rückverfolgbarkeit bei inländischen Verbringungen von Rindern sicherstellen. Pässe sollten daher nur für Tiere ausgestellt werden, die für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind. Die Verordnung sollte jedoch nicht nationale Bestimmungen zur Ausgabe von Tierpässen für nicht für den Handel innerhalb der Union bestimmte Tiere ausschließen.
- (22)
- Das Pilotprojekt für den Austausch von Rinderpässen zwischen den Mitgliedstaaten BOVEX wurde von der Kommission eingerichtet, um Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und gleichzeitig die Rückverfolgbarkeit der Tiere bei Verbringungen innerhalb der Union sicherzustellen. Sobald der Datenaustausch zwischen den nationalen Datenbanken uneingeschränkt betriebsbereit ist, sollte die Anforderung, Tierpässe in Papierform auszustellen, nicht mehr für Tiere gelten, die für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind. Dies sollte zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands der Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten beitragen.
- (23)
- Titel II Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 enthält Vorschriften für ein freiwilliges Rindfleischetikettierungssystem, das die Zulassung bestimmter Etikettierungsspezifikationen durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorsieht. Der Verwaltungsaufwand und die Kosten, die den Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten bei der Anwendung dieses Systems entstehen, sind dem Nutzen des Systems nicht angemessen. Da seit der Annahme dieser Verordnung neue Rechtsvorschriften in Kraft getreten sind, sind spezifische Vorschriften zum freiwilligen Etikettierungssystem überflüssig geworden und sollten daher gestrichen werden. Das Recht der Wirtschaftsbeteiligten, Verbraucher durch freiwillige Etikettierung über die Eigenschaften des Fleisches zu unterrichten, und das Recht der Verbraucher, nachprüfbare Informationen zu erhalten, sollten jedoch nicht eingeschränkt werden. Dementsprechend sollten wie bei jeder anderen Art von Fleisch Lebensmittelinformationen über Rindfleisch, die über die obligatorische Etikettierung hinausgehen, den derzeitigen horizontalen Rechtsvorschriften entsprechen, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(6).
- (24)
- Um dem Betrugsrisiko im Bereich der Fleischetikettierung vorzubeugen und die europäischen Verbraucher zu schützen, sollten die anwendbaren Kontrollen und Sanktionen eine hinreichend abschreckende Wirkung haben.
- (25)
- Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 legte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht bezüglich der obligatorischen Angabe des Ursprungsland oder der Herkunftsorts von als Zutat verwendetem Fleisch vor. Diesem Bericht war gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beizufügen, damit über die gesamte Fleischkette mehr Transparenz herrscht und die europäischen Verbraucher besser aufgeklärt werden. Angesichts der jüngsten Probleme in Verbindung mit der Etikettierung von Fleischerzeugnissen, die sich auf das Funktionieren der Lebensmittelkette ausgewirkt haben, gingen das Europäische Parlament und der Rat davon aus, dass der Bericht möglichst früh im zweiten Halbjahr 2013 angenommen würde und er wurde schließlich am 17. Dezember 2013 angenommen.
- (26)
- Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon sind die mit der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 auf die Kommission übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzupassen.
- (27)
- Um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Vorschriften für das reibungslose Funktionieren der Kennzeichnung, Registrierung und Rückverfolgbarkeit von Rindern und Rindfleisch angewandt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf die alternative Kennzeichnung von Rindern; die besonderen Umstände, unter denen den Mitgliedstaaten zu erlauben ist, die Höchstdauer für die Anwendung der Kennzeichnung zu verlängern; den Datenaustausch zwischen den Datenbanken der Mitgliedstaaten; die maximale Frist für die Berichterstattungspflichten; die Anforderungen an die Kennzeichnungsmittel; die Aufnahme von Kennzeichnungsmitteln in die Liste im Anhang I; die Vorschriften über die im Tierpass und in den betrieblichen Registern aufzuführenden Informationen aus der Datenbank; die Kennzeichnung und Registrierung der Verbringung von Rindern im Fall von saisonaler Weidehaltung einschließlich Wanderhaltung; die Vorschriften für die Etikettierung bestimmter Erzeugnisse, die den Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gleichwertig sein sollten; die Etikettierungsvorschriften in Bezug auf eine vereinfachte Herkunftsangabe in Fällen, in denen ein Tier nur sehr kurze Zeit im Mitgliedstaat oder Drittstaat der Geburt oder der Schlachtung verbleibt; und die Definitionen und Anforderungen in Bezug auf Begriffe oder Kategorien von Begriffen, die auf den Etiketten von vorverpacktem frischem und gefrorenem Rindfleisch verwendet werden dürfen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
- (28)
- Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 in Bezug auf die Registrierung von Betrieben, die alternative Mittel der Kennzeichnung einsetzen; die technischen Merkmale und Einzelheiten für den Datenaustausch zwischen den Datenbanken der Mitgliedstaaten; die Feststellung der vollständigen Funktionsfähigkeit des Datenaustauschsystems; das Format und die Gestaltung der Kennzeichnungsmittel; technische Verfahren und Standards für die Anwendung der elektronischen Kennzeichnung; die Vorschriften über die Zusammensetzung des Kenncodes, die maximale Größe und Zusammensetzung bestimmter Tiergruppen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) ausgeübt werden.
- (29)
- Die Durchführung dieser Verordnung sollte überwacht werden. Die Kommission sollte daher in Bezug auf Bestimmungen zur freiwilligen Etikettierung von Rindfleisch spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und in Bezug auf Bestimmungen zur elektronischen Kennzeichnung spätestens neun Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat zwei Berichte vorlegen, die sich mit der Durchführung dieser Verordnung sowie mit der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit der Einführung einer unionsweiten obligatorischen elektronischen Kennzeichnung befassen. Diesen Berichten sollten erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.
- (30)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 144.
- (2)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014.
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 1).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).
- (5)
Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64).
- (6)
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).
- (7)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
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