Artikel 10 VO (EU) 2014/654
Überprüfung
(1) Bei der frühesten möglichen Gelegenheit nach dem 13. Februar 2021, jedoch spätestens ein Jahr nach diesem Datum überprüft die Kommission den Anwendungsbereich dieser Verordnung — unter besonderer Berücksichtigung der etwaigen erlassenen handelspolitischen Maßnahmen — sowie ihre Durchführung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über ihre Erkenntnisse.
(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 nimmt die Kommission eine Überprüfung mit dem Ziel vor, im Rahmen dieser Verordnung zusätzliche handelspolitische Maßnahmen zur Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen im Bereich der handelspolitischen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums ins Auge zu fassen.
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