Artikel 9 VO (EU) 2014/654
Einholung von Informationen
(1) Bei der Anwendung dieser Verordnung holt die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union oder durch andere geeignete öffentliche Kommunikationsmittel Informationen und Stellungnahmen zu den wirtschaftlichen Interessen der Union in Bezug auf bestimmte Waren- oder Dienstleistungszweige oder in Bezug auf bestimmte handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums ein, unter Angabe der Frist, innerhalb deren die Angaben vorzulegen sind. Die Kommission trägt den erhaltenen Angaben Rechnung.
(1a) Wenn die Kommission Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe ba oder bb in Betracht zieht, informiert und konsultiert sie die Interessenträger, insbesondere die Branchenverbände, die von etwaigen handelspolitischen Maßnahmen betroffen sind, und die Behörden der Mitgliedstaaten, die an der Formulierung oder Umsetzung der Rechtsvorschriften in den einschlägigen Bereichen beteiligt sind. Die Kommission holt insbesondere Informationen über Folgendes ein, ohne den Erlass solcher Maßnahmen in ungerechtfertigter Weise zu verzögern:
- a)
- die Auswirkungen solcher Maßnahmen auf Dienstleister aus Drittländern oder Rechteinhaber, die Staatsangehörige des betroffenen Drittlands sind, und über Wettbewerber, Nutzer oder Verbraucher solcher Dienstleistungen aus der Union oder die Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums aus der Union;
- b)
- die Wechselwirkung solcher Maßnahmen mit den einschlägigen Regelungen der Mitgliedstaaten;
- c)
- den möglicherweise durch solche Maßnahmen verursachten Verwaltungsaufwand.
Die Kommission trägt den während dieser Konsultationen eingeholten Informationen in höchstem Maße Rechnung.
Die Kommission unterbreitet den Mitgliedstaaten eine Analyse der in Betracht gezogenen Maßnahmen, wenn sie gemäß Artikel 8 den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts vorlegt.
(2) Die in Anwendung dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden.
(3) Weder das Europäische Parlament noch der Rat, die Kommission, die Mitgliedstaaten oder deren jeweilige Bedienstete geben vertrauliche Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Auskunftgebers bekannt.
(4) Der Auskunftgeber kann die vertrauliche Behandlung der übermittelten Informationen beantragen. In diesem Fall ist den Informationen eine nicht vertrauliche Zusammenfassung, in der die Informationen in verallgemeinerter Form enthalten sind, oder eine Begründung beizufügen, weshalb die Informationen nicht zusammengefasst werden können.
(5) Erscheint ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber nicht mit der Veröffentlichung der Informationen oder ihrer Bekanntgabe in verallgemeinerter oder zusammengefasster Form einverstanden, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben.
(6) Die Absätze 2 bis 5 stehen der Bekanntgabe allgemeiner Informationen durch die Organe der Union und die Behörden der Mitgliedstaaten nicht entgegen. Eine solche Bekanntgabe muss dem berechtigten Interesse der betroffenen Parteien an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.