Artikel 8 VO (EU) 2014/654
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 3286/94 eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
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