Artikel 7 VO (EU) 2014/654
Aussetzung, Änderung und Aufhebung von Maßnahmen
(1) Gewährt das betreffende Drittland der Union in den Fällen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b nach dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 4 Absatz 1 einen angemessenen und ausgewogenen Ausgleich, so kann die Kommission die Anwendung dieses Durchführungsrechtsakts für die Dauer des Ausgleichszeitraums aussetzen. Die Aussetzung wird nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren beschlossen.
(2) In folgenden Fällen hebt die Kommission einen nach Artikel 4 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakt auf:
- a)
- wenn das Drittland, dessen Maßnahmen in einem Streitbeilegungsverfahren als gegen internationale Handelsregeln verstoßend befunden wurden, den Verstoß abstellt oder wenn auf andere Art und Weise eine für alle Seiten zufriedenstellende Lösung herbeigeführt wurde;
- b)
- im Falle der Wiederherstellung des Gleichgewichts von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen nach dem Erlass einer Schutzmaßnahme durch ein Drittland, wenn die Schutzmaßnahme zurückgenommen wird oder ausläuft oder wenn das betreffende Drittland der Union nach dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 4 Absatz 1 einen angemessenen und ausgewogenen Ausgleich gewährt;
- c)
- im Falle einer Rücknahme oder Änderung von Zugeständnissen oder Verpflichtungen durch ein WTO-Mitglied nach Artikel XXVIII GATT 1994 oder Artikel XXI GATS, wenn das betreffende Drittland der Union nach dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 4 Absatz 1 einen angemessenen und ausgewogenen Ausgleich gewährt.
Die Aufhebung gemäß Unterabsatz 1 wird nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren beschlossen.
(3) Sind Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen handelspolitischen Maßnahmen erforderlich, so kann die Kommission vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 2 und 3 nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren geeignete Änderungen einführen.
(4) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Aufhebung oder der Änderung der betreffenden Drittlandsmaßnahme erlässt die Kommission sofort geltende Durchführungsrechtsakte, mit denen nach Artikel 4 Absatz 1 erlassene Durchführungsrechtsakte wie in diesem Artikel vorgesehen ausgesetzt, geändert oder aufgehoben werden, nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Verfahren.
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