Artikel 3 VO (EU) 2014/654

Anwendungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung

a)
nach einer Entscheidung über Handelsstreitigkeiten im Rahmen der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ( „WTO-Streitbeilegungsvereinbarung” ), wenn der Union die Genehmigung erteilt wurde, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen aus den unter die WTO-Streitbeilegungsvereinbarung fallenden multilateralen und plurilateralen Übereinkommen auszusetzen;
aa)
nach der Verteilung eines WTO-Panelberichts, in dem dem Vorbringen der Union ganz oder teilweise stattgegeben wurde, wenn ein Rechtsmittelverfahren nach Artikel 17 der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung nicht zum Abschluss gebracht werden kann und das Drittland einem Interims-Rechtsmittelschiedsverfahren nach Artikel 25 der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung nicht zugestimmt hat;
b)
nach einer Entscheidung über Handelsstreitigkeiten im Rahmen anderer internationaler Handelsübereinkünfte, einschließlich regionaler oder bilateraler Übereinkünfte, wenn die Union befugt ist, Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen aus diesen Übereinkünften auszusetzen;
ba)
bei Handelsstreitigkeiten im Zusammenhang mit anderen internationalen Handelsübereinkünften, einschließlich regionaler oder bilateraler Übereinkünfte, wenn eine Entscheidung nicht möglich ist, weil das Drittland nicht die für das Funktionieren eines Streitbeilegungsverfahrens erforderlichen Schritte unternimmt, einschließlich einer nicht gerechtfertigten Verzögerung des Verfahrens, die auf eine fehlende Zusammenarbeit im Verfahren hinausläuft;
c)
zur Wiederherstellung des Gleichgewichts von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen, zu der nach Artikel 8 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen oder nach Schutzklauseln in anderen internationalen Handelsübereinkünften, einschließlich regionaler oder bilateraler Übereinkünfte, die Anwendung einer Schutzmaßnahme durch ein Drittland berechtigen kann;
d)
bei Änderungen von Zugeständnissen oder Verpflichtungen durch ein WTO-Mitglied nach Artikel XXVIII GATT 1994 oder Artikel XXI des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), sofern keine ausgleichenden Regelungen vereinbart wurden und in Bezug auf Dienstleistungen Ausgleichsregelungen nicht im Einklang mit den Feststellungen des Schiedsverfahrens nach Artikel XXI GATS vorgenommen werden.

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