Artikel 4 VO (EU) 2014/654
Ausübung der Rechte der Union
(1) Sind in den Fällen nach Artikel 3 Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Union erforderlich, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in dem die geeigneten handelspolitischen Maßnahmen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Nach Absatz 1 erlassene Durchführungsrechtsakte müssen folgende Bedingungen erfüllen:
- a)
- Werden Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen im Anschluss an eine Entscheidung über eine Handelsstreitigkeit im Rahmen der WTO-Streitbeilegungsvereinbarung ausgesetzt, so darf ihr Umfang den vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigten Umfang nicht übersteigen;
- b)
- Werden Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen im Anschluss an die Durchführung eines internationalen Streitbeilegungsverfahrens im Rahmen anderer internationaler Handelsübereinkünfte, einschließlich regionaler oder bilateraler Übereinkünfte, ausgesetzt, so darf ihr Umfang nicht den je nach Fall von der Kommission oder im Rahmen eines Schiedsverfahrens ermittelten Umfang der ganz oder teilweise entzogenen Vorteile übersteigen, der sich aus der fraglichen Drittlandsmaßnahme ergibt;
- ba)
- Werden Maßnahmen ergriffen, um den Handel mit einem Drittland in den Situationen nach Artikel 3 Buchstaben aa oder ba zu beschränken, so darf der Umfang dieser Maßnahmen nicht über den durch die Maßnahmen dieses Drittlands verursachten vollständigen oder teilweisen Entzug von Handelsvorteilen der Union hinausgehen;
- c)
- Im Falle der Wiederherstellung des Gleichgewichts von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen im Rahmen von Schutzklauseln in internationalen Handelsübereinkünften müssen die Maßnahmen der Union im Einklang mit den Bedingungen des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen oder der Schutzklauseln in anderen internationalen Handelsübereinkünften, einschließlich regionaler oder bilateraler Übereinkünfte, nach denen die Schutzmaßnahme angewandt wird, im Wesentlichen dem Umfang der von der Schutzmaßnahme betroffenen Zugeständnisse oder sonstigen Verpflichtungen entsprechen;
- d)
- Werden Zugeständnisse oder Verpflichtungen in Verbindung mit Artikel XXVIII GATT 1994 und der diesbezüglichen Vereinbarung(1) oder in Verbindung mit Artikel XXI GATS und den entsprechenden Verfahren zu seiner Umsetzung im Handel mit einem Drittland geändert oder zurückgenommen, so müssen sie im Einklang mit Artikel XXVIII GATT 1994 und der diesbezüglichen Vereinbarung oder mit Artikel XXI GATS und den entsprechenden Verfahren zu seiner Umsetzung mit den von diesem Drittland geänderten oder zurückgenommenen Zugeständnissen oder Verpflichtungen im Wesentlichen gleichwertig sein.
(3) Handelspolitische Maßnahmen nach Absatz 1 werden unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen und des allgemeinen Interesses der Union auf der Grundlage der folgenden Kriterien festgelegt:
- a)
- Wirksamkeit der Maßnahmen dahingehend, dass Drittländer veranlasst werden, internationale Handelsregeln einzuhalten;
- b)
- Potenzial der Maßnahmen zur Schaffung von Abhilfe für Wirtschaftsbeteiligte in der Union, die von den Drittlandsmaßnahmen betroffen sind;
- c)
- Verfügbarkeit alternativer Bezugsquellen für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen, damit negative Auswirkungen auf nachgelagerte Wirtschaftszweige, öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber oder Endverbraucher in der Union vermieden oder möglichst gering gehalten werden;
- d)
- Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands und unverhältnismäßiger Kosten bei der Anwendung der Maßnahmen;
- e)
- besondere Kriterien, die gegebenenfalls im Zusammenhang mit den in Artikel 3 genannten Fällen in internationalen Handelsübereinkünften festgelegt sind.
Fußnote(n):
- (1)
Vereinbarung „Auslegung und Anwendung des Artikels XXVIII” .
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