Artikel 5 VO (EU) 2014/654
Handelspolitische Maßnahmen
(1) Unbeschadet internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei die Union ist, können durch einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 4 Absatz 1 folgende handelspolitische Maßnahmen erlassen werden:
- a)
- Aussetzung von Zollzugeständnissen und Einführung neuer oder höherer Zölle, einschließlich der Wiedereinführung von Zöllen in Höhe des Meistbegünstigungszollsatzes oder der Einführung von über dem Meistbegünstigungszollsatz liegenden Zöllen, oder Einführung zusätzlicher Abgaben auf Einfuhren oder Ausfuhren von Waren;
- b)
- Einführung oder Erhöhung mengenmäßiger Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr von Waren, sei es in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder in Form sonstiger Maßnahmen;
- ba)
- Aussetzung von Verpflichtungen hinsichtlich des Handels mit Dienstleistungen und Verhängung von Einschränkungen im Handel mit Dienstleistungen;
- bb)
- Aussetzung von Verpflichtungen in Bezug auf handelspolitische Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, die von einem Organ oder einer Agentur der Union gewährt wurden und die unionsweit gültig sind, und die Verhängung von Einschränkungen beim Schutz dieser Rechte des geistigen Eigentums oder deren kommerzieller Nutzung in Bezug auf Rechteinhaber, die Staatsangehörige des betroffenen Drittlands sind;
- c)
-
Aussetzung von Zugeständnissen in Bezug auf Waren, Dienstleistungen oder Lieferanten im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, und zwar durch
- i)
- Ausschluss von Lieferanten von Waren oder Dienstleistungen, die in dem betreffenden Drittland ansässig und von dort aus tätig sind, und/oder von Angeboten, deren Gesamtwert zu mehr als 50 % auf Waren oder Dienstleistungen mit Ursprung in dem betreffenden Drittland entfällt, von der Vergabe öffentlicher Aufträge und/oder
- ii)
- Auferlegung eines obligatorischen Preisaufschlags auf Angebote von Lieferanten von Waren oder Dienstleistungen, die in dem betreffenden Drittland ansässig und von dort aus tätig sind, und/oder auf den Teil des Angebots, der auf Waren oder Dienstleistungen mit Ursprung in dem betreffenden Drittland entfällt.
(1a) Bei der Auswahl von Maßnahmen, die gemäß Absatz 1 Buchstabe ba dieses Artikels zu erlassen sind, zieht die Kommission stets Maßnahmen gemäß folgender Stufenhierarchie in Betracht:
- a)
- Maßnahmen in Bezug auf den Handel mit Dienstleistungen, für die eine Genehmigung mit unionsweiter Gültigkeit auf der Grundlage des Sekundärrechts erforderlich ist, oder, sofern keine solchen Maßnahmen zur Verfügung stehen,
- b)
- Maßnahmen in Bezug auf andere Dienstleistungen in Bereichen, in denen ausführliche Rechtsvorschriften der Union vorhanden sind, oder, sofern keine solchen Maßnahmen zur Verfügung stehen,
- c)
- Maßnahmen, bei denen die in Artikel 5 Absatz 1b Buchstabe a vorgesehene Einholung von Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 1a ergeben hat, dass sie im Hinblick auf die Verwaltung der betreffenden nationalen Vorschriften zu keinem unverhältnismäßigen Aufwand führen würden.
(1b) Die gemäß Absatz 1 Buchstabe ba und bb erlassenen Maßnahmen
- a)
- sind Gegenstand der Einholung von Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 1a,
- b)
- werden bei Bedarf im Wege eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 4 Absatz 1 angepasst, sofern die Kommission im Anschluss an eine Überprüfung nach Artikel 9 Absatz 1a feststellt, dass die Wirksamkeit der Maßnahmen unzureichend ist oder die Verwaltung in Bezug auf die betreffenden nationalen Vorschriften durch die Maßnahmen unverhältnismäßig belastet wird. Diese Überprüfung durch die Kommission wird erstmals sechs Monate nach dem Datum der Anwendung der Maßnahmen und anschließend alle zwölf Monate durchgeführt,
- c)
- sind sechs Monate nach ihrem Auslaufen und unter anderem auf der Grundlage von Beiträgen der Interessenträger Gegenstand eines Evaluierungsberichts, in dem die Wirksamkeit und Funktionsweise dieser Maßnahmen untersucht wird und etwaige Schlussfolgerungen im Hinblick auf künftige Maßnahmen gezogen werden.
(2) Die gemäß Absatz 1 Buchstabe c erlassenen Maßnahmen
- a)
- umfassen gemäß den Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen Schwellenwerte, oberhalb deren der Ausschluss und/oder der obligatorische Preisaufschlag anzuwenden ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der betreffenden Handelsübereinkunft und des Umfangs der ganz oder teilweise entzogenen Vorteile;
- b)
- bestimmen die Sektoren oder die Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, auf die sie Anwendung finden, sowie alle anwendbaren Ausnahmen;
- c)
- bestimmen die nach Mitgliedstaat aufgelisteten öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber oder Kategorien von öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggeber, deren Auftragsvergabe erfasst ist. Als Grundlage für diese Bestimmung muss jeder Mitgliedstaat eine Liste der geeigneten öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber oder Kategorien von öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggeber einreichen. Mit den Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass ein angemessener Umfang an Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen und eine gerechte Aufteilung auf die Mitgliedstaaten erreicht wird.
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