Artikel 5 VO (EU) 2014/656
Sichtung
(1) Bei Sichtung eines Schiffs, bei dem der Verdacht besteht, dass es Personen befördert, die sich den Kontrollen an den Grenzübergangsstellen entziehen oder zu entziehen beabsichtigen, oder dass es für die Schleusung von Migranten auf dem Seeweg benutzt wird, nähern sich die beteiligten Einsatzkräfte dem Schiff, um seine Identität und seine Staatszugehörigkeit festzustellen, und beobachten es bis auf Weiteres aus sicherer Entfernung, wobei sie alle nötigen Vorkehrungen treffen. Die beteiligten Einsatzkräfte sammeln Informationen über dieses Schiff, unter anderem auch, soweit möglich, Informationen darüber, in welcher Lage sich die Personen an Bord befinden und insbesondere, ob ihnen akute Gefahr für ihr Leben droht oder ob Personen dringend medizinische Hilfe benötigen, und melden diese Informationen umgehend an die internationale Leitstelle. Die internationale Leitstelle übermittelt diese Informationen an die nationale Leitstelle des Einsatzmitgliedstaats.
(2) Ist ein Schiff im Begriff, in das Küstenmeer oder die Anschlusszone eines an dem Seeeinsatz nicht beteiligten Mitgliedstaats einzulaufen, oder ist es dort bereits eingelaufen, so sammeln die beteiligten Einsatzkräfte Informationen über dieses Schiff und melden sie an die internationale Leitstelle, die diese dann an die nationale Leitstelle des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt.
(3) Besteht der Verdacht, dass ein Schiff für illegale Handlungen auf See benutzt wird, die nicht in den Rahmen des Seeeinsatzes fallen, so sammeln die beteiligten Einsatzkräfte die entsprechenden Informationen und melden sie an die internationale Leitstelle, die diese an die nationale Leitstelle des betreffenden Mitgliedstaats übermittelt.
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