Artikel 8 VO (EU) 2014/656
Abfangen in der Anschlusszone
(1) In der Anschlusszone eines Mitgliedstaats, der ein Einsatzmitgliedstaat oder ein benachbarter beteiligter Mitgliedstaat ist, werden die in Artikel 6 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen im Einklang mit jenen Absätzen und mit Artikel 6 Absätze 3 und 4 ergriffen. Genehmigungen nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 dürfen nur für Maßnahmen erteilt werden, die erforderlich sind, um Verstöße gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften im Hoheitsgebiet oder Küstenmeer dieses Mitgliedstaats zu verhindern.
(2) Die in Artikel 6 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen dürfen in der Anschlusszone eines nicht an dem Seeeinsatz beteiligten Mitgliedstaats nicht ohne dessen Genehmigung ergriffen werden. Die internationale Leitstelle wird über den gesamten Nachrichtenverkehr mit diesem Mitgliedstaat und über die von diesem Mitgliedstaat genehmigten weiteren Maßnahmen informiert. Wenn dieser Mitgliedstaat seine Genehmigung nicht erteilt und wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass das Schiff Personen befördert, die die Grenze eines Mitgliedstaats zu erreichen beabsichtigen, findet Artikel 7 Absatz 14 Anwendung.
(3) Durchquert ein staatenloses Schiff die Anschlusszone, findet Artikel 7 Absatz 11 Anwendung.
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