Artikel 3 VO (EU) 2014/658
Gebührenarten
(1) Für Pharmakovigilanz-Tätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:
- a)
- Gebühren für Verfahren auf Unionsebene gemäß den Artikeln 4, 5 und 6;
- b)
- eine Jahresgebühr gemäß Artikel 7.
(2) Erhebt die Agentur eine Gebühr gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels, so vergütet die Agentur den nationalen zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 9
- a)
- die Dienste der Berichterstatter und gegebenenfalls der Mitberichterstatter im Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz, die Mitgliedstaaten zu Mitgliedern dieses Ausschusses ernannt haben;
- b)
- die Arbeit der Mitgliedstaaten, die als Berichterstatter und gegebenenfalls als Mitberichterstatter in der Koordinierungsgruppe fungieren.
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