Artikel 3 VO (EU) 2014/658

Gebührenarten

(1) Für Pharmakovigilanz-Tätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:

a)
Gebühren für Verfahren auf Unionsebene gemäß den Artikeln 4, 5 und 6;
b)
eine Jahresgebühr gemäß Artikel 7.

(2) Erhebt die Agentur eine Gebühr gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels, so vergütet die Agentur den nationalen zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 9

a)
die Dienste der Berichterstatter und gegebenenfalls der Mitberichterstatter im Ausschuss für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz, die Mitgliedstaaten zu Mitgliedern dieses Ausschusses ernannt haben;
b)
die Arbeit der Mitgliedstaaten, die als Berichterstatter und gegebenenfalls als Mitberichterstatter in der Koordinierungsgruppe fungieren.

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