Artikel 3 VO (EU) 2014/664

Begrenzung der Länge der Produktspezifikationen für garantiert traditionelle Spezialitäten

Die in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannte Produktspezifikation sollte knapp gefasst sein und — außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen — aus nicht mehr als 5000 Wörtern bestehen.

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