Artikel 4 VO (EU) 2014/664

Nationale Einspruchsverfahren bei gemeinsamen Anträgen

Bei gemeinsamen Anträgen gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 werden die entsprechenden nationalen Einspruchsverfahren in allen betroffenen Mitgliedstaaten durchgeführt.

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