Artikel 5 VO (EU) 2014/664

Verpflichtung zur Mitteilung einer in einem Einspruchsverfahren erzielten Einigung

Erzielen die Beteiligten im Anschluss an die Konsultationen gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eine Einigung, so teilen die Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands, aus dem der Antrag gestellt wurde, der Kommission sämtliche Faktoren für das Zustandekommen der Einigung mit, einschließlich der Standpunkte des Antragstellers und der Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder anderer natürlicher und juristischer Personen, die Einspruch erhoben haben.

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