Artikel 6b VO (EU) 2014/664

Standardänderungen der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe

(1) Für die Zwecke des Artikels 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 sind Anträge auf Genehmigung einer Standardänderung einer Produktspezifikation bei den Behörden des Mitgliedstaats einzureichen, auf dessen Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet. Stammt der Antrag auf Genehmigung einer Standardänderung einer Produktspezifikation nicht von der antragstellenden Vereinigung, die den Schutzantrag für den oder die Namen gestellt hat, auf den oder die sich die Produktspezifikation bezieht, so gibt der Mitgliedstaat dieser antragstellenden Vereinigung die Gelegenheit, sich zu dem Antrag zu äußern, sofern diese antragstellende Vereinigung noch existiert.

Der Antrag auf Genehmigung einer Standardänderung muss eine Beschreibung der Standardänderungen und den Nachweis enthalten, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um Standardänderungen gemäß Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt. Eine Zusammenfassung der Gründe, aus denen die Änderungen erforderlich sind, ist ebenfalls vorzulegen.

(2) Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und die auf der genannten Verordnung beruhenden Bestimmungen erfüllt sind, so kann er die Standardänderung genehmigen. Der Genehmigungsbeschluss muss die geänderte konsolidierte Produktspezifikation und gegebenenfalls das geänderte konsolidierte Einzige Dokument oder die elektronische Bezugnahme auf die veröffentlichte Fassung der konsolidierten Produktspezifikation und gegebenenfalls des konsolidierten Einzigen Dokuments enthalten.

Der Genehmigungsbeschluss wird öffentlich zugänglich gemacht. Die genehmigte Standardänderung gilt in dem betreffenden Mitgliedstaat ab dem Datum, an dem der Genehmigungsbeschluss öffentlich zugänglich wurde. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission genehmigte Standardänderungen spätestens einen Monat, nachdem der nationale Genehmigungsbeschluss öffentlich zugänglich gemacht wurde. Der Mitgliedstaat informiert die Kommission unverzüglich über alle rechtskräftigen nationalen Urteile, mit denen ein Beschluss zur Genehmigung einer Standardänderung für nichtig erklärt wurde.

(3) Beschlüsse zur Genehmigung von Standardänderungen bei Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern werden der Kommission spätestens einen Monat, nachdem der entsprechende Beschluss öffentlich zugänglich gemacht wurde, von einer antragstellenden Vereinigung mit einem berechtigten Interesse entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands mitgeteilt.

(4) Die Mitteilung über eine genehmigte Standardänderung an die Kommission gilt als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie Artikel 10a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 entspricht.

(5) Wird durch die Standardänderung eine Änderung des Einzigen Dokuments erforderlich, so veröffentlicht die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung über diese Standardänderung die Beschreibung der Standardänderung und das geänderte Einzige Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

Wird durch die Standardänderung keine Änderung des Einzigen Dokuments erforderlich, so macht die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung über diese Standardänderung die Beschreibung der Standardänderung über die in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 genannten digitalen Systeme öffentlich zugänglich.

Die in den Absätzen 2 und 3 genannte nationale Behörde oder die antragstellende Vereinigung gemäß Absatz 3, die der Kommission eine Standardänderung mitgeteilt hat, bleibt für deren Inhalt verantwortlich.

(6) Standardänderungen gelten im Gebiet der Union ab dem Tag, an dem sie gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 veröffentlicht oder gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2 öffentlich zugänglich gemacht wurden.

(7) Erstreckt sich das geografische Gebiet auf mehr als einen Mitgliedstaat, wendet jeder betroffene Mitgliedstaat das Verfahren für Standardänderungen getrennt an. Die Standardänderung gilt in dem Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten erst, wenn der letzte nationale Genehmigungsbeschluss in Kraft tritt. Der Mitgliedstaat, der die Standardänderung als Letzter genehmigt, übermittelt der Kommission spätestens einen Monat, nachdem sein Genehmigungsbeschluss öffentlich zugänglich gemacht wurde, die entsprechende Mitteilung.

Erlassen einer oder mehrere der betroffenen Mitgliedstaaten keinen nationalen Genehmigungsbeschluss gemäß Unterabsatz 1, so kann jeder betroffene Mitgliedstaat diesen Antrag im Rahmen des Verfahrens für Unionsänderungen stellen.

(8) Absatz 7 gilt entsprechend, wenn sich ein Teil des betreffenden geografischen Gebiets im Hoheitsgebiet eines Drittlandes befindet.

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