Artikel 6a VO (EU) 2014/664
Zulässigkeit von Anträgen auf Genehmigung von Unionsänderungen
(1) Anträge auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation gelten als zulässig, wenn sie im Einklang mit Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingereicht und der Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission(1) übermittelt wurden und Artikel 10 der genannten Durchführungsverordnung entsprechen.
Bei der Genehmigung eines Antrags auf Genehmigung einer Unionsänderung einer Produktspezifikation berücksichtigt die Kommission ausschließlich die im Antrag selbst enthaltenen Unionsänderungen.
(2) Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Antrag unzulässig ist, so teilt sie den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem in einem Drittland ansässigen Antragsteller die Gründe für die Unzulässigkeit mit.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
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