Artikel 6d VO (EU) 2014/664

Vorübergehende Änderungen einer Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe

(1) Vorübergehende Änderungen einer Produktspezifikation werden von dem Mitgliedstaat genehmigt und öffentlich zugänglich gemacht, in dessen Hoheitsgebiet sich das geografische Gebiet des betreffenden Erzeugnisses befindet. Vorübergehende Änderungen werden der Kommission zusammen mit der entsprechenden Begründung spätestens einen Monat, nachdem der nationale Genehmigungsbeschluss öffentlich zugänglich gemacht wurde, übermittelt. Eine vorübergehende Änderung gilt in dem betreffenden Mitgliedstaat ab dem Tag, an dem der Beschluss zur Genehmigung der Änderung öffentlich zugänglich gemacht wurde.

(2) Erstreckt sich das geografische Gebiet auf mehr als einen Mitgliedstaat, wendet jeder betroffene Mitgliedstaat das Verfahren für vorübergehende Änderungen gemäß Absatz 1 getrennt an.

(3) Vorübergehende Änderungen bei Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern werden der Kommission zusammen mit der entsprechenden Begründung spätestens einen Monat nach ihrer Genehmigung von einer antragstellenden Vereinigung mit einem berechtigten Interesse entweder direkt oder über die Behörden des betreffenden Drittlands mitgeteilt.

(4) Die Mitteilung über eine genehmigte vorübergehende Änderung an die Kommission gilt als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie Artikel 10b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 entspricht.

(5) Die Kommission macht die Mitteilung über vorübergehende Änderungen innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem sie die Mitteilung über eine vorübergehende Änderung erhalten hat, über die digitalen Systeme gemäß Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 öffentlich zugänglich. Eine vorübergehende Änderung findet ab dem Datum, an dem sie von der Kommission öffentlich zugänglich gemacht wurde, auf dem Gebiet der Union Anwendung.

Die in den Absätzen 1 und 3 genannte nationale Behörde oder die antragstellende Vereinigung gemäß Absatz 3, die der Kommission eine vorübergehende Änderung mitgeteilt hat, bleibt für deren Inhalt verantwortlich.

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