Artikel 7 VO (EU) 2014/664
Löschung
(1) Das Verfahren nach den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gilt entsprechend für eine gemäß Artikel 54 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung vorzunehmende Löschung einer Eintragung.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen auf eigene Initiative einen Antrag auf Löschung gemäß Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 stellen.
(3) Der Antrag auf Löschung wird gemäß Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 veröffentlicht.
(4) Begründete Einsprüche gegen eine Löschung sind nur zulässig, wenn der Beteiligte darin darlegt, dass der eingetragene Name für seine Geschäfte nach wie vor von Belang ist.
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