Artikel 8 VO (EU) 2014/664

Übergangsvorschriften

(1) Für vor dem 31. März 2006 eingetragene geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben veröffentlicht die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats ein von diesem Mitgliedstaat eingereichtes Einziges Dokument im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Veröffentlichung enthält einen Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation.

(2) Bis zum 3. Januar 2016 gelten folgende Bestimmungen:

a)
Für Erzeugnisse aus der Europäischen Union, bei denen der eingetragene Name in der Etikettierung verwendet wird, wird dieser entweder von dem jeweiligen EU-Zeichen oder der jeweiligen Angabe gemäß Artikel 12 Absatz 3 oder Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 begleitet.
b)
Für Erzeugnisse, die außerhalb der Europäischen Union hergestellt werden, ist die Angabe gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in der Etikettierung von garantiert traditionellen Spezialitäten fakultativ.

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