Artikel 1 VO (EU) 2014/665

Erzeugnisse tierischen Ursprungs

(1) Der Begriff „Bergerzeugnis” kann für Erzeugnisse verwendet werden, die von Tieren in Berggebieten im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gewonnen und in diesen Gebieten verarbeitet werden.

(2) Der Begriff „Bergerzeugnis” kann für Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet werden, wenn die betreffenden Tiere zumindest in den beiden letzten Dritteln ihrer Lebenszeit in den genannten Berggebieten aufgezogen wurden und die Erzeugnisse in Berggebieten verarbeitet werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann der Begriff „Bergerzeugnis” für Erzeugnisse von Wandertieren verwendet werden, die mindestens ein Viertel ihrer Lebenszeit als Wandertiere auf Bergweiden aufgezogen wurden.

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