Artikel 2 VO (EU) 2014/665
Futtermittel
(1) Für die Zwecke von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gelten Futtermittel für landwirtschaftliche Nutztiere als überwiegend aus Berggebieten stammend, wenn der Teil der Jahresfutterration, ausgedrückt als Trockenmasseanteil in %, der nicht in Berggebieten erzeugt werden kann, 50 % und im Fall von Wiederkäuern 40 % nicht überschreitet.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf der Futtermittelanteil, ausgedrückt als Trockenmasseanteil in %, der nicht in Berggebieten erzeugt werden kann, im Fall von Schweinen 75 % der jährlichen Futtermittelzufuhr nicht überschreiten.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Futtermittel für Wandertiere gemäß Artikel 1 Absatz 3, die außerhalb von Berggebieten aufgezogen werden.
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