Artikel 3 VO (EU) 2014/665

Imkereierzeugnisse

(1) Der Begriff „Bergerzeugnis” kann für Imkereierzeugnisse verwendet werden, wenn die Bienen Nektar und Pollen nur in Berggebieten gesammelt haben.

(2) Abweichend von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 muss an Bienen verfütterter Zucker nicht aus Berggebieten stammen.

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