Artikel 5 VO (EU) 2014/665
Zutaten
Soweit sie in Erzeugnissen gemäß den Artikeln 1 und 4 verwendet werden, können die folgenden Zutaten aus Gegenden außerhalb von Berggebieten stammen, sofern sie nicht mehr als 50 % des Gesamtgewichts der Zutaten ausmachen:
- a)
- nicht unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse und
- b)
- Kräuter, Gewürze und Zucker.
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