Artikel 6 VO (EU) 2014/665

Verarbeitung außerhalb von Berggebieten

(1) Abweichend von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und von Artikel 1 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung können die folgenden Verarbeitungsprozesse außerhalb von Berggebieten stattfinden, sofern die Entfernung von dem betreffenden Berggebiet 30 km nicht überschreitet:

a)
Verarbeitung zu Milch und Milcherzeugnissen in am 3. Januar 2013 bereits existierenden Verarbeitungsbetrieben;
b)
Schlachten von Tieren und Zerlegen und Entbeinen von Schlachtkörpern;
c)
Pressen von Oliven.

(2) Für in ihrem Hoheitsgebiet verarbeitete Erzeugnisse können die Mitgliedstaaten beschließen, die Ausnahme gemäß Absatz 1 Buchstabe a nicht anzuwenden, oder vorgeben, dass der Verarbeitungsbetrieb in einer noch festzulegenden Entfernung von maximal 30 km von dem betreffenden Berggebiet liegen muss.

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