Artikel 6 VO (EU) 2014/666

Leitlinien für das Treibhausgasinventar

Die Mitgliedstaaten und die Kommission bestimmen die Treibhausgasinventare gemäß Artikel 7 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 im Einklang mit

a)
den Leitlinien des Zwischenstaatlichen Gremiums für Klimaveränderungen (IPPC) für nationale Treibhausgasinventare aus dem Jahr 2006;
b)
dem überarbeiteten IPPC-Leitfaden für die gute Praxis mit zusätzlichen Methoden, die sich aus dem Kyoto-Protokoll ergeben, aus dem Jahr 2013;
c)
der Ergänzung aus dem Jahr 2013 zu den IPPC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare aus dem Jahr 2006 in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 aufgeführte Trockenlegung bzw. Wiedervernässung von Feuchtgebieten;
d)
den UNFCCC-Leitlinien für Mitteilungen der in Anlage I Teil I des Übereinkommens aufgeführten Vertragsparteien: UNFCCC-Leitlinien für die Berichterstattung im Rahmen der Jahresinventare gemäß dem Beschluss 24/CP.19 der Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien;
e)
den von der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC angenommenen Leitlinien für die Zusammenstellung der gemäß Artikel 7 des Kyoto-Protokolls erforderlichen Informationen.

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