Artikel 5 VO (EU) 2014/666

Fristen für die Zusammenarbeit und Koordinierung im Laufe der Berichterstattung und der UNFCCC-Überprüfung

(1) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, dem UNFCCC-Sekretariat bis 27. Mai sein Inventar erneut vorzulegen, so übermittelt er dasselbe Inventar vorab bis 8. Mai der Kommission. Die der Kommission übermittelten Angaben dürfen sich nicht von den dem UNFCCC-Sekretariat übermittelten unterscheiden.

(2) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, dem UNFCCC-Sekretariat nach dem 27. Mai ein weiteres Mal sein Inventar vorzulegen, das andere Angaben enthält, als bereits der Kommission übermittelt wurden, so übermittelt der Mitgliedstaat diese Angaben der Kommission spätestens innerhalb einer Woche nach der erneuten Vorlage beim UNFCCC-Sekretariat.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission nachstehende Angaben:

a)
Hinweise einer Sachverständigengruppe für Revisionen auf im Zusammenhang mit verbindlichen Vorschriften aufgetretene potenzielle Probleme beim Treibhausgasinventar des Mitgliedstaats, die eine Anpassung oder eine potenzielle Durchführungsfrage (sogenanntes „Saturday paper” ) erforderlich machen könnten, innerhalb einer Woche nach Erhalt der Informationen vom UNFCCC-Sekretariat;
b)
im Treibhausgasinventar vorgenommene Korrekturen von Schätzungen von Treibhausgasemissionen, auf die sich der Mitgliedstaat und die Sachverständigengruppe für Revisionen im Laufe der Überprüfung verständigt haben und die in der Antwort auf die unter Buchstabe a genannten Hinweise enthalten sind, innerhalb einer Woche nach der Übermittlung an das UNFCCC-Sekretariat;
c)
den Entwurf des Inventarberichts, der die angepassten Schätzungen der Treibhausgasemissionen oder eine Durchführungsfrage enthält, wenn der Mitgliedstaat das von der Sachverständigengruppe für Revisionen aufgezeigte Problem nicht behoben hat, innerhalb einer Woche nach Erhalt des Berichts vom UNFCCC-Sekretariat;
d)
die Antwort des Mitgliedstaats auf den Entwurf des Inventarberichts, wenn eine vorgeschlagene Anpassung nicht akzeptiert wird, zusammen mit einer Zusammenfassung, in der der Mitgliedstaat angibt, ob er die vorgeschlagenen Änderungen akzeptiert oder ablehnt, innerhalb einer Woche nach Übermittlung dieser Antwort an das UNFCCC-Sekretariat;
e)
den endgültigen Inventarbericht innerhalb einer Woche nach Erhalt vom UNFCCC-Sekretariat,
f)
jede Durchführungsfrage, die dem Einhaltungsausschuss im Rahmen des Kyoto-Protokolls unterbreitet wurde, die Mitteilung des Einhaltungsausschusses, dass eine Durchführungsfrage weiter verfolgt wird, und alle vorläufigen Ergebnisse und Entscheidungen des Einhaltungsausschusses sowie seiner Gremien im Hinblick auf den betreffenden Mitgliedstaat, innerhalb einer Woche nach Erhalt vom UNFCCC-Sekretariat.

(4) Die Kommissionsdienststellen übermitteln allen Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung der in Absatz 3 genannten Informationen.

(5) Die Kommissionsdienststellen wenden Absatz 3 sinngemäß auf das Treibhausgasinventar der Union an und übermitteln den Mitgliedstaaten die entsprechenden in Absatz 3 genannten Informationen.

(6) Eine Korrektur gemäß Absatz 3 Buchstabe b im Treibhausgasinventar der Union wird in Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat vorgenommen.

(7) Werden im Rahmen des Erfüllungsmechanismus des Kyoto-Protokolls im Treibhausgasinventar eines Mitgliedstaats Anpassungen vorgenommen, so spricht sich der Mitgliedstaat im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 innerhalb folgender Fristen mit der Kommission über seine Antwort auf das Überprüfungsverfahren ab:

a)
innerhalb der im Kyoto-Protokoll festgelegten Fristen, wenn für einen oder mehrere Mitgliedstaaten die vorgenommenen Anpassungen in einem einzelnen Jahr oder die kumulativen Anpassungen in aufeinanderfolgenden Jahren des Verpflichtungszeitraums Anpassungen des Treibhausgasinventars der Union in einem Umfang erforderlich machen, der dazu führt, dass die Verfahrens- und Berichterstattungsvorschriften gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls im Hinblick auf die Teilnahmeberechtigung im Sinne der Leitlinien gemäß Artikel 7 des Kyoto-Protokolls nicht erfüllt würden;
b)
innerhalb von zwei Wochen vor der Übermittlung folgender Unterlagen:

i)
eines an die zuständigen Gremien im Rahmen des Kyoto-Protokolls gerichteten Antrags auf erneute Teilnahmeberechtigung;
ii)
einer Antwort auf die Entscheidung des Erfüllungsausschusses über die Weiterverfolgung einer Durchführungsfrage oder die Mitteilung vorläufiger Ergebnisse.

(8) Innerhalb der Woche, in der das Unionsinventar der UNFCCC-Überprüfung unterzogen wird, erteilen die Mitgliedstaaten so zügig wie möglich Antworten auf die Fragen der UNFCCC-Überprüfer, die Angelegenheiten betreffen, die gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 unter ihre Verantwortung fallen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.