Artikel 4 VO (EU) 2014/666

Füllen von Datenlücken

(1) Die in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 genannten Schätzungen der Kommission für Datenlücken im Treibhausgasinventar eines Mitgliedstaats stützen sich auf die folgenden Methoden und Daten:

a)
wenn ein Mitgliedstaat im vorangegangenen Berichtsjahr für die relevante Quellenkategorie eine kohärente Zeitreihe von Schätzungen übermittelt hat, an der keine Anpassungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls vorgenommen wurden, und wenn

i)
der Mitgliedstaat für das Jahr X – 1 ein vorläufiges Treibhausgasinventar gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 vorgelegt hat, das die fehlende Schätzung enthält, auf die Daten aus diesem vorläufigen Treibhausgasinventar;
ii)
der Mitgliedstaat für das Jahr X – 1 kein vorläufiges Treibhausgasinventar gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 vorgelegt, die Union jedoch für das Jahr X – 1 gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 für die vorläufigen Treibhausgasemissionen der Mitgliedstaaten Schätzungen vorgenommen hat, auf die Daten des vorläufigen Treibhausgasinventars der Union;
iii)
die Daten aus dem vorläufigen Treibhausgasinventar nicht verwendet werden können oder wegen Datenlücken im Energiesektor möglicherweise zu einer sehr ungenauen Schätzung führen, auf die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erhobenen Daten;
iv)
die Daten aus dem vorläufigen Treibhausgasinventar nicht verwendet werden können oder wegen Datenlücken in Nicht-Energiesektoren möglicherweise zu einer sehr ungenauen Schätzung führen, auf Schätzungen auf der Grundlage des technischen Leitfadens für Anpassungsmethoden nach Artikel 5 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls ohne Anwendung des in diesem Leitfaden beschriebenen Konservativitätsfaktors;

b)
wenn eine Schätzung für die relevante Quellenkategorie in den Vorjahren Gegenstand von Anpassungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls war und der betreffende Mitgliedstaat keine überarbeitete Schätzung unterbreitet hat, auf die grundlegende Anpassungsmethode der Sachverständigengruppe für Revisionen gemäß dem technischen Leitfaden für Anpassungsmethoden nach Artikel 5 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls ohne Anwendung des in diesem Leitfaden beschriebenen Konservativitätsfaktors;
c)
wenn eine Schätzung für die relevante Quellenkategorie in den Vorjahren Gegenstand technischer Korrekturen gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 war und der betreffende Mitgliedstaat keine überarbeitete Schätzung unterbreitet hat, auf die Methode, nach der die technische Sachverständigengruppe für Revisionen die technische Korrektur berechnet hat;
d)
wenn für die relevante Quellenkategorie keine kohärente Zeitreihe der gemeldeten Schätzungen verfügbar ist und an der Schätzung der Quellenkategorie keine Anpassungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls vorgenommen wurden, auf den technischen Leitfaden für Anpassungen ohne Anwendung des in diesem Leitfaden beschriebenen Konservativitätsfaktors.

(2) Die Kommission nimmt die in Absatz 1 genannten Schätzungen nach Rücksprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum 31. März des Berichtsjahrs vor.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat verwendet die in Absatz 1 genannten Schätzungen für seinen bis 15. April zu übermittelnden nationalen Beitrag an das UNFCCC-Sekretariat, um die Kohärenz zwischen dem Treibhausgasinventar der Union und den Treibhausgasinventaren der Mitgliedstaaten sicherzustellen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1).

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