Artikel 3 VO (EU) 2014/666

Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramm für das Treibhausgasinventar der Union

(1) Das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 genannte Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramm der Union ergänzt die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der für ihre nationalen Treibhausgasinventare verwendeten Tätigkeitsdaten, Emissionsfaktoren und sonstigen Parameter unter anderem durch Anwendung der Artikel 6 und 7.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission und der Europäischen Umweltagentur alle einschlägigen Informationen aus ihren gemäß Absatz 16 Buchstabe a des Anhangs zum Beschluss 19/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC erstellten und verwalteten Archiven zur Verfügung, wenn dies im Laufe der UNFCCC-Überprüfung des Treibhausgasinventars der Union verlangt wird.

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