Artikel 2 VO (EU) 2014/666

Treibhausgasinventar der Union

(1) Bei der Erstellung und Verwaltung des Treibhausgasinventars der Union bemüht sich die Kommission,

a)
durch Anwendung des Verfahrens des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 die Vollständigkeit des Treibhausgasinventars der Union zu gewährleisten;
b)
sicherzustellen, dass im Treibhausgasinventar der Union die Treibhausgasemissionen und der Abbau durch Senken in den Mitgliedstaaten transparent aggregiert und die Beiträge der Emissionen und des Abbaus in den Mitgliedstaaten zum Treibhausgasinventar der Union transparent wiedergegeben werden;
c)
dafür zu sorgen, dass die Gesamtheit der Treibhausgasemissionen und des Abbaus durch Senken in der Union der Summe der gemäß Artikel 7 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 gemeldeten Mengen der Treibhausgasemissionen und des Abbaus durch Senken in den Mitgliedstaaten entspricht;
d)
zu gewährleisten, dass das Treibhausgasinventar der Union eine kohärente Zeitreihe der Emissionen und des Abbaus durch Senken für alle Berichtsjahre umfasst.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Vergleichbarkeit der Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten zu verbessern.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.