Artikel 1 VO (EU) 2014/666

Gegenstand

(1) Das Treibhausgasinventar der Union ist die Summe der Treibhausgasemissionen aus Quellen und des Abbaus durch Senken in den Mitgliedstaaten im Gebiet der Europäischen Union gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union und wird auf der Grundlage der Treibhausgasinventare der Mitgliedstaaten erstellt, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 für die gesamten Zeitreihen von Inventarjahren gemeldet werden.

(2) In dieser Verordnung werden die Anforderungen an ein Inventarsystem der Union geregelt und die Vorschriften für die Erstellung und Verwaltung des Treibhausgasinventars der Union näher spezifiziert, einschließlich der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Laufe der jährlichen Berichterstattung und der Inventarüberprüfung gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC).

(3) Diese Verordnung regelt auch, welche Treibhauspotenzialwerte und welche international vereinbarten Inventarleitlinien die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Bestimmung und Meldung des Treibhausinventars zu verwenden haben.

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