Präambel VO (EU) 2014/666

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen ist erforderlich, damit die tatsächlichen Fortschritte bei der Erfüllung der Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Begrenzung oder Verringerung aller Treibhausgasemissionen gemäß dem mit dem Beschluss 94/69/EG(2) des Rates genehmigten Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), dem mit der Entscheidung 2002/358/EG des Rates(3) genehmigten Kyoto-Protokoll und den 2009 angenommenen Rechtsakten der Union, die kollektiv als „Klima- und Energiepaket” bezeichnet werden, bewertet werden können.
(2)
Der Beschluss 19/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC enthält Leitlinien für die nationalen Systeme, die die Vertragsparteien anwenden sollen. Zur Erfüllung der aus diesem Beschluss erwachsenden Verpflichtungen sollten die Vorschriften für das Inventarsystem der Union daher spezifiziert werden, wobei für eine fristgerechte, transparente, genaue, kohärente, vergleichbare und vollständige Berichterstattung über Treibhausgasemissionen an das UNFCCC-Sekretariat zu sorgen ist.
(3)
Um die Qualität des Inventarsystems der Union zu gewährleisten, müssen weitere Vorschriften über das Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramm für das Treibhausgasinventar der Union aufgestellt werden.
(4)
Für die Vollständigkeit des Unionsinventars im Einklang mit den Leitlinien für die Erstellung der nationalen Treibhausgasinventare müssen Methoden und Daten bereitgestellt werden, anhand deren die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 nach Rücksprache und in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat Schätzungen für Daten erstellt, die im Inventar des Mitgliedstaats fehlen.
(5)
Für die rechtzeitige, wirksame Erfüllung der Verpflichtungen der Union im Rahmen des Kyoto-Protokolls des UNFCCC müssen die Fristen für die Zusammenarbeit und Koordinierung der Mitgliedstaaten und der Union im Laufe der jährlichen Berichterstattung und der UNFCCC-Überprüfung festgelegt werden.
(6)
Den Veränderungen der Treibhauspotenzialwerte und der international vereinbarten Inventarleitlinien für nationale Inventare anthropogener Emissionen aus Quellen und des Abbaus durch Senken ist gemäß den einschlägigen Beschlüssen der Gremien des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls Rechnung zu tragen.
(7)
Der Kohärenz mit der Umsetzung der Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung im Rahmen des UNFCCC und des Kyoto-Protokolls halber sollte diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2015 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13.

(2)

Beschluss 94/69/EG des Rates vom 15. Dezember 1993 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 11).

(3)

Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1).

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